Leitsatz
Das FA kann lediglich Bilanzierungsfehler des Steuerpflichtigen in einem späteren Veranlagungszeitraum korrigieren, nicht aber fehlerhafte Bilanzansätze richtig stellen, die es selbst vorgenommen hat. Ein derartiger Fehler kann nur in demselben Jahr erfolgen, soweit dies nach den Vorschriften der AO zulässig ist. Kommt eine Änderung der bestandskräftigen Veranlagung nicht mehr in Betracht, ist der Steuerpflichtige nicht verpflichtet, fehlerhafte Abweichungen der Bilanzansätze, die das FA vorgenommen hat, in einem späteren Veranlagungszeitraum gewinnerhöhend zu korrigieren.
Sachverhalt
Bei einer GmbH führte die Außenprüfung zu einer Erhöhung der Einheitswerte des Betriebsvermögens und der Gewerbesteuer sowie zu einer höheren Gewerbesteuerrückstellung. Mit Ausnahme der Körperschaftsteuerfestsetzungen für 1987 bis 1989 wurden die Bescheide aufgrund der Prüfung angefochten. In den Einspruchsverfahren minderte das FA die Einheitswerte des Betriebsvermögens und erließ, soweit möglich, geänderte Bescheide. Die nicht angefochtenen KSt-Bescheide konnten nicht geändert werden und berücksichtigen weiterhin die erhöhte Gewerbesteuerrückstellung.
Das FA rechnete diesen überhöhten Gewerbesteueraufwand im Rahmen der offenen KSt-Veranlagung 1993 dem zu versteuernden Einkommen hinzu. Das FG München entschied jedoch hierüber, dass das FA lediglich Bilanzierungsfehler des Steuerpflichtigen in einem späteren Veranlagungszeitraum korrigieren könne, nicht aber fehlerhafte Bilanzansätze richtig stellen, die es selbst vorgenommen habe.
Bei der Gewinnermittlung für 1996 passte die GmbH ihre Bilanz an die Feststellungen der Bp an. Hinsichtlich der Gewerbesteuerrückstellung berücksichtigte sie aber nicht den ursprünglich überhöhten Betrag, sondern nur den Mehrbetrag aufgrund der Einspruchsverfahren. Der unzutreffende höhere Wert, den das FA in den Bp-Bescheiden gewinnmindernd angesetzt hatte, korrigierte die GmbH nicht. Das FA erhöhte daraufhin den Gewinn für 1996 um diesen unzutreffenden höheren Betrag der Gewerbesteuerrückstellung.
Entscheidung
Die gewinnerhöhende Auflösung der in den bestandskräftigen KSt-Bescheiden enthaltenen Gewerbesteuerrückstellungen, die das FA aufgrund der Bp ansetzte und sich anschließend als unzutreffend erwiesen, sei nicht richtig. Eine Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 EStG dürfe nur der Steuerpflichtige vornehmen. Dem FA stehe eine Berichtigung nach dieser Vorschrift nicht zu. Halte das FA eine Bilanz für fehlerhaft, müsse es hierfür eine eigene Gewinnermittlung vornehmen. Für das Jahr 1996 komme eine Änderung der Eröffnungsbilanz nicht in Betracht und die ursprünglichen Feststellungen der Bp hätten für die Schlussbilanz keine Bedeutung, denn die unzutreffenden Bilanzansätze in den Prüferbilanzen wirkten nicht bis zum 31.12.1996 fort. Das FA dürfe einen eigenen Fehler nur durch Berichtigung des betreffenden Jahres korrigieren.
Für den Steuerpflichtigen könne sich jedoch im Einzelfall aus einem rechtskräftigen Urteil oder aus den Grundsätzen von Treu und Glauben eine Verpflichtung für eine Bilanzberichtigung ergeben. Eine solche Verpflichtung bestehe aber nicht, denn Treu und Glauben führe nicht dazu, unrichtige Bilanzansätze, die das FA aufgrund eigenen Verschuldens zu Unrecht einer Steuerveranlagung zugrunde gelegt hat, nachzuvollziehen. Der Steuerpflichtige sei nicht verpflichtet, Fehler der Finanzbehörden ungeschehen zu machen, die nach den Vorschriften der AO nicht mehr berichtigt oder geändert werden könnten.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 04.02.2004, 7 K 5105/02