Leitsatz
Auch bei einer Prüfung aufgrund von Vorgaben im Gesellschaftsvertrag kommt die Bildung einer Rückstellung für die Kosten einer Jahresabschlussprüfung nicht in Betracht.
Sachverhalt
Klägerin war eine klassische Kommanditgesellschaft, also mit einer natürlichen Person als Komplementär. Nach dem Gesellschaftsvertrag war eine Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Abschlussprüfer vorgeschrieben. Für die Kosten dieser Prüfung bildete die Gesellschaft eine Rückstellung. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde diese Rückstellung nicht anerkannt, da eine Außenverpflichtung nicht bestünde. Hiergegen wandte sich die Klägerin. Es sei für die Anwendung des § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB unerheblich, ob die Verpflichtung auf einer privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Norm beruhe. Nach dem Ergehen einer abweisenden Einspruchsentscheidung erhob die Klägerin Klage.
Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab. Eine Rückstellung nach § 249 Abs. 1 Nr. 1 HGB komme nur bei einer Außenverpflichtung in Betracht, die auf einer privat- oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtung beruhe. Bei einer gesetzlichen Abschlussprüfung sei dies der Fall, nicht aber bei einer Abschlussprüfung, die wie hier allein aus einer Verpflichtung im Gesellschaftsvertrag resultiere. Eine solche Verpflichtung nach dem Gesellschaftsvertrag stelle keine Außenverpflichtung dar.
Hinweis
Das Niedersächsische FG folgte mit seiner Entscheidung der wohl h.M. in der Literatur sowie der Verwaltungsauffassung zur Bildung einer Rückstellung für die Kosten einer freiwilligen - also nicht aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung durchzuführenden - Prüfung des Jahresabschlusses einer Gesellschaft. Es gibt aber auch andere Stimmen in der Literatur. Zumindest für die Fälle, in denen die Abschlussprüfung aufgrund der Vorgaben eines außenstehenden Dritten - z.B. einer Bank - erfolgt, wird man dabei stets von einer Außenverpflichtung auszugehen haben. Aber auch in den Fällen, in denen die Prüfung aufgrund einer Bestimmung im Gesellschaftsvertrag erfolgt, kann m. E. regelmäßig nicht davon die Rede sein, diese würde ausschließlich im Interesse der Gesellschafter durchgeführt werden. Aufgrund dieser unsicheren Rechtslage erscheint es begrüßenswert, dass nunmehr der BFH mit dieser Rechtsfrage befasst werden dürfte.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Finanzgericht die Revision zugelassen. Diese ist beim BFH unter dem Aktenzeichen IV R 26/11 anhängig.
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Urteil vom 26.05.2011, 14 K 229/09