Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Kommentar
Ein Unternehmer kann die Kleinunternehmerbesteuerung nach § 19 UStG in Anspruch nehmen, wenn er im vorangegangenen Kalenderjahr einen Gesamtumsatz von nicht mehr als 17.500 EUR hatte und er voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als 50.000 EUR Gesamtumsatz erzielen wird (Prognose).
Die OFD Magdeburg weist darauf hin, dass auch bei nur geringfügigem Überschreiten der Gesamtumsatzgrenze des Vorjahrs die Kleinunternehmerbesteuerung im laufenden Jahr nicht mehr in Anspruch genommen werden darf. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer davon ausging, die Gesamtumsatzgrenze nicht zu überschreiten und erst bei Erstellung des Jahresabschlusses feststellt, dass die Grenze von 17.500 EUR (geringfügig) überschritten ist. Unerheblich ist dabei:
- die Höhe der Überschreitung der Gesamtumsatzgrenze und
- der Zeitpunkt der Feststellung des Überschreitens der Gesamtumsatzgrenze.
U ist seit Jahren Kleinunternehmer. In 2011 hat er einen Gesamtumsatz i. H. v. 17.600 EUR erzielt, war aber aufgrund eines Rechenfehlers von einem Gesamtumsatz von 17.400 EUR ausgegangen. Erst bei der Erstellung des Jahressabschlusses für 2011 im April 2013 wird vom Steuerberater der Fehler bemerkt. In 2012 kann U nur einen Umsatz von 17.000 EUR erzielen.
U kann in 2012 die Kleinunternehmerbesteuerung nicht anwenden, da er in 2011 die Grenze von 17.500 EUR überschritten hat – auf den Umsatz des Jahres 2012 kommt es dann für die Beurteilung nicht mehr an. In 2013 kann er dann wieder in die Kleinunternehmerbesteuerung zurückkehren, da er im Vorjahr (2012) nicht mehr als 17.500 EUR Gesamtumsatz erzielt hat.
Konsequenzen für die Praxis
Das Überschreiten der Gesamtumsatzgrenze im vorangegangenen Kalenderjahr dürfte die Hauptursache für die Nichtanwendung der Kleinunternehmerbesteuerung nach § 19 UStG sein. Gerade in den Fällen, in denen der Umsatz nahe an die Gesamtumsatzgrenze kommt, muss frühzeitig genau geprüft werden, ob noch die Kleinunternehmerbesteuerung in Betracht kommen kann.
In Einzelfällen kann aber die Festsetzung einer Umsatzsteuer unbillig sein, wenn der Irrtum des Steuerpflichtigen entschuldbar ist und er nachweisen kann, dass er seine Preise ohne Umsatzsteuer kalkuliert hat. Auf eine solche Unbilligkeit sollte aber nicht spekuliert werden.
Link zur Verwaltungsanweisung
OFD Magdeburg, Verfügung v. 30.11.2012, S 7360 – 4 – St 244, UR 2013 S. 284.