Leitsatz

Für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft darf der Gewinn nur dann nach Durchschnittssätzen ermittelt werden, wenn zu ihm selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen gehören. Für Betriebe, deren Tätigkeit sich auf eine Sondernutzung (hier: Weinbau) beschränkt, ist der Gewinn nach allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln.

 

Normenkette

§ 4 Abs. 3, § 13a EStG

 

Sachverhalt

Der hauptberuflich nicht selbstständige Kläger produzierte im Nebenerwerb Wein auf einem gepachteten Weinberg von knapp 5000 m². Lediglich 450 m² Hof- und Gebäudefläche standen in seinem Eigentum. Für den VZ 2005 gab der Kläger eine vereinfachte ESt-Erklärung für Arbeitnehmer ab, legte aber gegen den ESt-Bescheid Einspruch ein. Zu dessen Begründung legte er eine Anlage L mit Überschussrechnungen für die Wj. 2004/05 und 2005/06 vor. In beiden Wj. waren danach Verluste entstanden. Das FA ermittelte jedoch Einkünfte nach § 13a EStG in Höhe von 547 EUR und wies den Einspruch zurück.

Mit der Klage machte der Kläger geltend, er habe fristgemäß einen Antrag nach § 13a Abs. 2 EStG gestellt, sodass die Einkünfte durch Überschussrechnung zu ermitteln seien. Das FG bestätigte diese Auffassung (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.11.2009, 5 K 1593/08, Haufe-Index 2597625, EFG 2011, 791).

 

Entscheidung

Die Revision des FA hatte keinen Erfolg. Allerdings stützte der BFH sein Ergebnis darauf, dass eine Gewinnermittlung nach § 13a EStG schon deshalb nicht in Betracht komme, weil keine eigenen land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen bewirtschaftet würden.

 

Hinweis

1. Die Entscheidung bestätigt die bisherige BFH-Rechtsprechung, wonach der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nur dann nach Durchschnittssätzen gem. § 13a EStG ermittelt werden darf, wenn zu dem Betrieb selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen gehören (so bereits ausdrücklich BFH, Urteil vom 14.4.2011, IV R 1/09, BFH/NV 2011, 1336).

Die pauschale Gewinnermittlung nach § 13a EStG ist nicht alleine davon abhängig, dass der Betrieb eine bestimmte Größe nicht überschreitet (nach § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG höchstens 20 ha und 50 Vieheinheiten). Es muss sich nach Meinung des BFH außerdem um einen Betrieb handeln, der eigene land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen bewirtschaftet. Dies schließt der BFH aus der gesetzlichen Vorgabe für die Berechnung des Durchschnittssatzgewinns in § 13a Abs. 3 EStG, der sich nämlich aus dem Grundbetrag, Zuschlägen für Sondernutzungen und einzubeziehenden Gewinnen nach § 13a Abs. 6 EStG ergibt. Der Grundbetrag wird nach § 13a Abs. 4 EStG aus dem Hektarwert der selbst bewirtschafteten Flächen errechnet. Ohne einen Grundbetrag kann es auch keine Zuschläge und einzubeziehende Gewinne geben.

2. Konsequenz aus dieser Rechtsprechung ist, dass auch Kleinstbetriebe, die nicht über eigene landwirtschaftliche Nutzflächen verfügen, nicht die Voraussetzungen für eine Durchschnittssatzgewinnermittlung erfüllen. Dies betrifft alle Betriebe, deren Tätigkeit nur aus Sondernutzungen i.S.d. § 13a Abs. 5 Satz 1 EStG i.V.m. § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b bis e BewG besteht, insbesondere also Forstwirtschaft, Weinbau und Gartenbau.

Anscheinend wurde die bisherige Rechtsprechung des BFH von der Finanzverwaltung nicht konsequent angewendet, weil es sonst zu dem hier entschiedenen Rechtsstreit nicht hätte kommen können. Entscheidet sich die Finanzverwaltung aber nun zur amtlichen Veröffentlichung dieses Urteils im BStBl II, wird künftig mit einer flächendeckenden Anwendung zu rechnen sein.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 13.12.2012 – IV R 51/10

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