Leitsatz
Beruht die gleichartige Nutzung von zwei Gebäudeteilen auf einer Nutzungsänderung eines Gebäudeteils, können diese jeweils separat dem Betriebs- oder Privatvermögen zugeordnet werden
Sachverhalt
Ein Freiberufler (Einnahme-Überschussrechner) erzielt Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und aus Vermietung und Verpachtung. Nach dem Erwerb eines bebauten Grundstückes und deren Renovierung einschl. Anbau nutzte der Steuerpflichtige das Gebäude wie folgt: Das Erdgeschoss sowie das erste Obergeschoss wurden anfänglich zu eigenen Wohn-zwecken genutzt. Das zweite Obergeschoss (bestehend aus einer Zwei-Zimmer-Wohnung und einem separaten Zimmer im Zwischengeschoss) diente eigenen beruflichen Zwecken. Das dritte Obergeschoß war zu fremden Wohnzwecken vermietet. Nachdem das zweite Obergeschoss im Anschluss an die eigenbetriebliche Nutzung in der Zeit von April 1993 bis Oktober 1996 zu fremdgewerblichen Zwecken vermietet war, wurde, nach vorherigem Leerstand, die Zwei-Zimmer-Wohnung ab Dezember 1997 zu fremden Wohnzwecken vermietet und das separate Zimmer vom Freiberufler als Arbeitszimmer zu eigenberuflichen Zwecken genutzt. Der Kläger behandelte das zweite Obergeschoss und den anteiligen Grund und Boden für die Zeit der eigenberuflichen Nutzung als Betriebsvermögen. Nach der Nutzungsänderung in 1993 wurde dieser Gebäudeteil und der dazu gehörende Grund und Boden weiterhin im Anlagenverzeichnis als Betriebsvermögen ausgewiesen. Nach einer erfolgten Betriebsprüfung für die Jahre 1996 bis 1998 behandelte das Finanzamt den zu fremden Wohnzwecken vermieteten Teil des zweiten Obergeschosses als notwendiges Privatvermögen, weil dieser nunmehr fremdvermietete Teil mit dem bereits im dritten Obergeschoss (Dachgeschoss) fremdvermieteten Teil ein einheitliches Wirtschaftsgut darstellt und entnahm den Gebäudeteil einschließlich des darauf entfallenden Grund und Bodens mit dem Teilwert, der als fiktive Betriebseinnahme behandelt wurde unter gleichzeitigem Ansatz einer fiktiven Betriebsausgabe in Höhe des entsprechenden Gebäuderestwert sowie den Grund- und Bodenanteil.
Entscheidung
Obwohl eine Entnahme auch ohne eine Entnahmeerklärung vorliegt, wenn der Steuerpflichtige die bisherige betriebliche Nutzung eines Wirtschaftsguts auf Dauer so ändert, dass es seine Beziehung zum Betrieb verliert und dadurch zu notwendigem Privatvermögen wird, führt dagegen eine Nutzungsänderung, durch die das Wirtschaftsgut zwar seinen Charakter als notwendiges Betriebsvermögen verliert, andererseits aber auch nicht zu notwendigem Privatvermögen wird, ohne eindeutige Entnahmeerklärung des Steuerpflichtigen nicht zur Entnahme des Wirtschaftsguts. Die Vermietung der Zweizimmerwohnung im zweiten Obergeschoss im Jahr 1997 zu Wohnzwecken kann nicht dazu führen, dass diese Wohnung notwendiges Privatvermögen wird, nur weil die Wohnung im dritten Obergeschoss zu diesem Zeitpunkt ebenfalls zu fremden Wohnzwecken vermietet war. Die Tatsache, dass zwei Teile eines Gebäudes zu fremden Wohnzwecken vermietet werden, führt nicht dazu, dass beide Gebäudeteile zwingend ein einheitliches Wirtschaftsgut darstellen und deswegen beide Gebäudeteile entweder einheitlich Betriebsvermögen oder einheitlich Privatvermögen sein müssen, sofern beide Gebäudeteile nicht von Anfang an gleich genutzt wurden.
Hinweis
Aufgrund der hohen Praxisrelevanz hat das Gericht die Revision zugelassen. Nach Meinung des Gerichts ist es von grundsätzlicher Bedeutung, ob zu gleichen Zwecken genutzte Gebäudeteile auch dann nur einheitlich dem Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen zugeordnet werden können, wenn die gleichartige Nutzung beider Gebäudeteile auf einer Nutzungsänderung eines Gebäudeteils beruht.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 09.04.2003, 4 K 3389/00