Leitsatz
Die vom Erblasser bestimmte Testamentsvollstreckervergütung unterliegt, auch soweit sie eine angemessene Höhe überschreitet, im Regelfall nicht der Erbschaftsteuer, sondern in vollem Umfang der Einkommensteuer.
Normenkette
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG , § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG , § 18 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 BGB , § 2221 BGB
Sachverhalt
Der mit der 1993 verstorbenen Erblasserin nicht familiär verbundene Testamentsvollstrecker (TV) erhielt aufgrund testamentarischer Regelung eine Vergütung, die dessen Wohnsitz-FA in voller Höhe der ESt und USt unterwarf. Daneben setzte das ErbSt-FA wegen des Teils der Vergütung, der nach Ansicht dieses FA nicht mehr i.S.d. § 2221 BGB angemessen war, ErbSt fest. Einspruch und Klage des TV blieben im Wesentlichen erfolglos.
Entscheidung
Der BFH gab der Revision des TV statt. Eine vom Erblasser als Testamentsvollstreckerhonorar bezeichnete Vergütung, die tatsächlich und rechtlich mit der Testamentsvollstreckung zusammenhängt, weil sie der TV nur dann erhält, wenn er sein Amt ausübt, ist kein Vermächtnis i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, und zwar auch dann nicht, wenn sie die angemessene Höhe gem. § 2221 BGB übersteigt. Der Vergütung fehlt – auch soweit sie überhöht ist – als Teil eines Leistungsaustauschs das Merkmal der Unentgeltlichkeit.
Soweit zivilrechtlich der unangemessene Teil der Vergütung als Vermächtnis beurteilt wird, handelt es sich um eine für die ErbSt nicht verbindliche Fiktion, die dem Schutz der Nachlassgläubiger bei Nachlassinsolvenz dient. Bei einer vom Erblasser als Testamentsvollstreckerhonorar bezeichneten Vergütung besteht die Vermutung, dass sie tatsächlich und rechtlich mit der Testamentsvollstreckung zusammenhängt.
Hinweis
Eine Testamentsvollstreckervergütung liegt nur dann vor, wenn ihre Zahlung davon abhängig ist, dass die Testamentsvollstreckung tatsächlich wahrgenommen wird. Ist dies nicht der Fall, kommt trotz irreführender Bezeichnung ein Erwerb von Todes wegen in Betracht.
Die Aussage des Leitsatzes gilt unabhängig davon, ob der Erblasser vor oder nach Abschaffung des § 35 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 verstorben ist. Sie dürfte auch dann gelten, wenn der Erblasser einen Miterben zum Testamentsvollstrecker bestimmt hat. Insoweit scheidet dann ein Vorausvermächtnis aus.
Offen bleibt, ob auch bei der Frage der Abziehbarkeit von Testamentsvollstreckerkosten gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG auf eine Angemessenheitsprüfung verzichtet werden kann, soweit sie dem Grund nach unter diese Vorschrift fallen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 2.2.2005, II R 18/03