Leitsatz
Die erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kann nicht gewährt werden, wenn eine grundstücksverwaltende Personengesellschaft ein Grundstück an eine gewerblich tätige Personengesellschaft verpachtet, an der ein zu 5 % an der Verpachtungsgesellschaft beteiligter Gesellschafter als Mitunternehmer beteiligt ist.
Normenkette
§ 9 Nr. 1 Sätze 2 und 5 GewStG
Sachverhalt
Die klagende GmbH & Co. KG fungierte als Besitzgesellschaft und vermietete Grundbesitz an eine Betriebs-KG. Eine Gesellschafterin war an beiden Gesellschaften beteiligt, und zwar an der Betriebs-KG mit 100 % und an der Klägerin mit 5 %.
Die Klägerin beanspruchte bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Das FA verweigerte die Kürzung, weil der Grundbesitz zum Teil einer Gesellschafterin diene. Dies war auch die Auffassung des FG.
Entscheidung
Der BFH bestätigte das FG-Urteil. Das Verfahren sei nicht wegen des beim BVerfG anhängigen Vorlagebeschlusses zur Verfassungswidrigkeit der GewSt auszusetzen. Die GewSt sei mit der Verfassung vereinbar.
In der Sache erfülle die Klägerin zwar grundsätzlich die Voraussetzungen für eine erweiterte Kürzung. Die Beteiligung einer Gesellschafterin an der Betriebs-KG sei jedoch schädlich. Die Beteiligung sei auch nicht so geringfügig, dass sie nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unbeachtet bleiben könne.
Hinweis
1. Grundstücksverwaltende Unternehmen, die nur wegen ihrer Rechtsform der GewSt unterliegen, werden nicht gewerbesteuerpflichtigen Grundstücksverwaltungen insoweit gleichgestellt, als sie eine Kürzung des Gewerbeertrags um den auf die Grundstücksverwaltung entfallenden Betrag in Anspruch nehmen können (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG). Diese Möglichkeit entfällt jedoch, wenn der Grundbesitz dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters dient (§ 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG). Denn dann ist die GewSt nicht allein eine Folge der Rechtsform des verwaltenden Unternehmens, sondern würde auch anfallen, wenn das Grundstück unmittelbar vom Gesellschafter für seinen Betrieb genutzt würde.
2. Im Besprechungsfall wurde das Grundstück allerdings nicht von einem Gesellschafter der Klägerin genutzt, sondern von einer Personengesellschaft. An dieser war lediglich eine Gesellschafterin der Verwaltungsgesellschaft beteiligt. Dies reicht nach der Rechtsprechung des BFH jedoch aus, um die erweiterte Kürzung auszuschließen, denn die Personengesellschaft wird insofern auch gewerbesteuerlich als transparent betrachtet. Beachten Sie, dass die Rechtslage bei einer Betriebsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH anders wäre. Denn durch Kapitalgesellschaften greift der BFH in einem solchen Fall nicht durch (BFH, Urteil vom 15.4.1999, IV R 11/98, BStBl II 1999, 532).
3. In welchem Umfang das Grundstück dem Gesellschafter dient, ist nach dem Gesetzeswortlaut ohne Bedeutung. Es dürfte deshalb nicht darauf ankommen, ob nur ein kleiner Teil des Grundstücks dem Betrieb des Gesellschafters dient oder ob der Gesellschafter nur zu einem kleinen Teil an der Betriebs-Personengesellschaft beteiligt ist. Hiergegen hatte die Klägerin im Besprechungsfall den verfassungsrechtlich verbürgten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ins Feld geführt, der auch schon bei der Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG zu einer einschränkenden Gesetzesauslegung geführt hat (BFH, Urteil vom 11.8.1999, XI R 12/98, BStBl II 2000, 229). Der BFH entscheidet hier die Frage nicht, ob es im Bereich des § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG eine Geringfügigkeitsgrenze gibt, denn jedenfalls müsse diese unterhalb von 1 % der Gesellschaftsanteile liegen. 5 % – wie im konkreten Fall – seien keinesfalls geringfügig.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 7.4.2005, IV R 34/03