Leitsatz
Wird ein GmbH-Anteil in engem Zusammenhang mit der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs veräußert, unterliegt der Gewinn daraus nicht der Gewerbesteuer. Im Urteilsfall wurde der "enge Zusammenhang" sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht weit ausgelegt.
Sachverhalt
Eine GmbH & Co KG geriet in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Deshalb schloss die Gesellschaft mit dem W-Konzern einen Kooperationsvertrag. Darin wurde geregelt, dass der Betrieb der GmbH & Co KG im März 1994 an eine G-GmbH verpachtet wurde. Die ebenfalls zum Betriebsvermögen gehörende Beteiligung an der S-GmbH ist dann im November 1994 an die G-GmbH veräußert worden. Das Finanzamt unterwarf auch den Gewinn daraus der Gewerbesteuer. Diese Auffassung wurde beibehalten, obwohl im April 1997 die Auflösung des Pachtvertrags und die Veräußerung an den bisherigen Pächter erfolgt ist.
Entscheidung
Zwar unterliegen Beteiligungsverkäufe grundsätzlich der Gewerbesteuer. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung aber nicht, wenn die Veräußerung der Anteile mit der Aufgabe oder Veräußerung des Betriebs in engem Zusammenhang steht. Die Gesellschafter haben vorgebracht, dass sie vom W-Konzern überrumpelt worden seien und rechtliche Schritte geprüft wurden. Deshalb sah das FG den Pachtvertrag nicht als endgültige Lösung. Vielmehr sei die Entwicklung seit März 1994 zwangsläufig auf die Betriebsveräußerung hinausgelaufen. Durch die Veräußerung im April 1997 sieht das FG deshalb noch einen engen sachlichen Zusammenhang zwischen der Veräußerung der GmbH-Anteile und der Betriebsveräußerung als gegeben. Der Gewinn aus dem Verkauf der Anteile an der S-GmbH unterliegt deshalb nicht der Gewerbesteuer.
Hinweis
Ob diese Entscheidung der Überprüfung durch den BFH (Az. des BFH: VIII R 99/03) standhält, ist fraglich. So erscheint die Entwicklung zwischen Verpachtung und Veräußerung nicht unbedingt als zwangsläufig. Auch ist ein enger zeitlicher Zusammenhang angesichts der Zeitdauer von 28 Monaten bedenklich. Für die Praxis empfiehlt sich deshalb die Abwicklung zeitlich straffer vorzunehmen. Sollte dies nicht möglich sein, bietet es sich an, dass vor der Veräußerung der GmbH deren Gewinne möglichst vollständig ausgeschüttet werden, da die Gewinnausschüttung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 2 GewStG zu kürzen ist.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil vom 09.10.2003, 14 K 4521/00 G,F