Leitsatz

Mit Urteil v. 4.10.2012 beleuchtete das FG Nürnberg die Veräußerung eines Kommanditanteils an einer Einheits-GmbH & Co. KG aus grunderwerbsteuerlicher Sicht und kam zu dem Ergebnis, dass kein Erwerbstatbestand des § 1 GrEStG verwirklicht worden ist.

 

Sachverhalt

Eine GmbH & Co. KG hielt alle Geschäftsanteile ihrer Komplementär-GmbH (Einheitsgesellschaft). Als Kommanditistin waren A mit 60 % und B mit 40 % an der KG beteiligt. Zum 1.1.2005 übertrug B seinen Kommanditanteil von 40 % auf A. Fraglich war nun, ob dieser Vorgang Grunderwerbsteuer ausgelöst hat.

 

Entscheidung

Das FG entschied, dass durch die Übertragung des Kommanditanteils kein grunderwerbsteuerlicher Erwerbstatbestand des § 1 GrEStG verwirklicht worden ist und das Finanzamt die bereits erfolgte Grunderwerbsteuerfestsetzung daher aufheben muss.

Zunächst einmal liegt kein Übergang des Eigentums i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG vor. Dieser Erwerbstatbestand wäre erfüllt, wenn die Personengesellschaft infolge der Anteilsvereinigung untergeht und damit das Gesellschaftsvermögen durch Anwachsung auf den allein übrig bleibenden Gesellschafter übergeht. Ein solcher Untergang fand jedoch nicht statt, da weiterhin eine Komplementärin beteiligt war (= kein Eigentumsübergang kraft Gesetzes).

Der Erwerbstatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG, wonach innerhalb von 5 Jahren mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen müssen, war im Urteilsfall ebenfalls nicht erfüllt, da die maßgebende 5-Jahres-Frist bereits abgelaufen war.

Auch eine Anteilsvereinigung i. S. d. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG schloss das FG aus. Nach diesem Erwerbstatbestand lösen insbesondere Rechtsgeschäfte Grunderwerbsteuer aus, die den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Gesellschaftsanteile begründen, wenn durch die Übertragung (unmittelbar oder mittelbar) mindestens 95 % der Gesellschaftsanteile in der Hand eines Erwerbers vereinigt werden würden. Eine solche mindestens 95%ige Anteilsvereinigung in einer Hand verneinte das FG jedoch, da die GmbH & Co. KG als Gesellschafterin der Komplementär-GmbH in der Gesellschafterversammlung der GmbH nicht durch den Kommanditisten der KG vertreten wird, sondern durch die Geschäftsführer der GmbH als organschaftliche Vertreter der KG (sog. Trennungstheorie). Der Kommanditist hatte somit nicht die rechtliche Möglichkeit, seinen Willen bei der grundbesitzenden Gesellschaft mittelbar über die GmbH durchzusetzen.

 

Hinweis

Der BFH wird im anhängigen Revisionsverfahren (Az. II R 51/12) der Frage nachgehen müssen, ob bei einer Einheits-GmbH & Co. KG eine sowohl mittelbare als auch unmittelbare Anteilsvereinigung in einer Hand i. S. d. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG vorliegt.

 

Link zur Entscheidung

FG Nürnberg, Urteil vom 04.10.2012, 4 K 1205/11

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