Leitsatz
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1999 begünstigt nur den Teil der Anschaffungskosten für ein Gebäude, der auf Herstellungsarbeiten entfällt, die der Veräußerer nach dem rechtswirksamen Abschluss des obligatorischen Vertrags durchgeführt hat.
Normenkette
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1999
Sachverhalt
Der Kläger wurde am 8.10.1998 als Eigentümer eines Grundstücks in A/Thüringen im Grundbuch eingetragen. Auf dem Grundstück befindet sich ein in den Jahren 1906/1907 errichtetes Mietwohnhaus mit einer Gesamtwohnfläche von 427 qm. Der Kläger hatte das Grundstück im Weg der Restitution nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) erworben.
Im notariellen Vertrag vom 6.5.1994 hatten die vier Enkel des ursprünglichen Eigentümers ihren Restitutionsanspruch nach dem VermG an den Kläger abgetreten. Nach § 3 dieses Vertrags war der Kläger verpflichtet, im Fall einer erfolgreichen Durchsetzung der abgetretenen Ansprüche je 1€6 des rechnerischen Nettoerfolgs, der nach Abzug aller Kosten, Auslagen und Belastungen verblieb, an die Enkel zu entrichten.
Im Jahr 1998 wurde der Restitutionsanspruch gerichtlich durchgesetzt. Der Kläger zahlte in Erfüllung von § 3 des Vertrags den vier Enkeln des ursprünglichen Eigentümers am 2. und 3.2.1999 einen Betrag in Höhe von insgesamt 166.666,68 DM. Hierfür beantragte der Kläger eine Investitionszulage nach § 3 des InvZulG 1999. Dies lehnte das FA ab.
Klage und Revision blieben erfolglos.
Entscheidung
Zu Recht hätten FA und FG keine Investitionszulage auf die Anschaffungskosten des Grundstücks gewährt. Denn nach dem Willen des Gesetzes sollten bei vor dem 1.1.1991 errichteten Gebäuden nur Modernisierungs- und Sanierungsmaßnahmen, nicht hingegen der reine Kaufpreis für die Altsubstanz gefördert werden.
Hinweis
§ 3 InvZulG 1999 begünstigt Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohngebäuden sowie den Mietwohnungsneubau im innerörtlichen Bereich. § 3 Abs. 1 InvZulG 1999 regelt, welche Modernisierungsmaßnahmen gefördert werden. Erfasst werden zum einen Erhaltungsaufwendungen und nachträgliche Herstellungsarbeiten an Gebäuden, die vor dem 1.1.1991 fertig gestellt wurden. In die Förderung einbezogen sind aber auch "die Anschaffung von Gebäuden, ... soweit nachträgliche Herstellungsarbeiten nach dem rechtswirksamen Abschluss des obligatorischen Vertrags durchgeführt worden sind".
Der Kläger hatte geltend gemacht, nach dem Wortlaut der Vorschrift seien auch die Anschaffungskosten der Altsubstanz gefördert, sofern nach dem Erwerb Herstellungsarbeiten durchgeführt würden. Dem ist der BFH nicht gefolgt. Zwar ist der Wortlaut der Vorschrift nicht eindeutig. Er ließe auch die Auslegung zu, in diesen Fällen seien die Anschaffungskosten insgesamt begünstigt. Diese Deutung liefe jedoch dem erkennbaren Zweck der Regelung zuwider. Denn aus der Gesetzesbegründung ist eindeutig ersichtlich, dass nur der Teil der Anschaffungskosten begünstigt werden sollte, der auf Modernisierungs- und Sanierungmaßnahmen entfällt, die der Veräußerer nach dem rechtswirksamen Abschluss des Kaufvertrags durchführt.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 19.2.2004, III R 41/03