Prof. Dr. rer. pol. Claudia Rademacher-Gottwald
Leitsatz
Arbeitnehmer mit Einsatzwechseltätigkeit können die tatsächlichen Fahrtkosten oder den Pauschalsatz von 0,30 EUR pro Kilometer auch für Fahrten ansetzen, die bis zu 30 km von der Wohnung entfernt sind.
Sachverhalt
Streitig war die steuerliche Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten eines Betonbauers mit ständig wechselnden Einsatzstellen in- und außerhalb der 30-km Grenze. Der Betonbauer war im Streitjahr an drei Baustellen tätig und machte für alle durchgeführten Fahrten zwischen seiner Wohnung und der jeweiligen Baustelle den Pauschalsatz von 0,30 EUR pro Kilometer geltend. Die Finanzverwaltung gewährte den Ansatz der gefahrenen Kilometer jedoch nur für die Baustelle, die weiter als 30 km von der Wohnung entfernt war. Der gegen den Steuerbescheid erhobene Einspruch blieb ohne Erfolg.
Entscheidung
Das FG gab der Klage statt und erkannte den Pauschalsatz von 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer auch für die innerhalb der 30 km-Grenze durchgeführten Fahrten an, da es für diese von der Verwaltung festgelegte Grenze weder eine rechtliche noch eine gerichtliche Grundlage gäbe. Außerdem sei die 30 km-Grenze in den LStR 2008 nicht mehr enthalten. Zur Begründung verweist das FG auf die Rechtsprechung des BFH zur Abzugsfähigkeit von Verpflegungsmehraufwendungen bei Einsatzwechseltätigkeiten, wonach die steuerliche Anerkennung nicht von Mindestentfernungen abhängig gemacht werden könne. Entsprechendes müsse - so das FG - auch für die Fahrtkosten gelten.
Hinweis
Die Entscheidung des FG ist nicht rechtskräftig (Az. beim BFH: VI B 6/08). So bleibt abzuwarten, ob der BFH die 30 km-Grenze anerkennt oder nicht. Zu bedenken ist jedoch, dass die Entscheidung des FG zur steuerlichen Benachteiligung der Arbeitnehmer führt, die ihre Kosten zur regelmäßigen Arbeitsstätte nur für die Entfernungskilometer und nicht für die gefahrenen Kilometer ansetzen können. Bei Einsatzwechselstellen in der Nähe der Wohnung (30 km-Grenze) erscheint eine Rechtfertigung von Mehraufwendungen fragwürdig. Überdies geht es nicht um die Gleichbehandlung von Fahrtkosten und Verpflegungskosten, sondern um die Gleichbehandlung von Fahrtkosten, die Arbeitnehmer mit unterschiedlichem Berufsbild (regelmäßige oder ständig wechselnde Arbeitsstätte) haben.
Link zur Entscheidung
FG Nürnberg, Urteil vom 05.12.2007, 3 K 33/2007