Leitsatz

Wird in einer Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage (KWK-Anlage) aufgrund von Wartungs- und Reparaturarbeiten eine Dampfturbine mit der Folge des Ausfalls der Stromerzeugung abgeschaltet und die zu ihrem Betrieb erforderliche Wärme in einem Abhitzekessel zusätzlich erhitzt, um sie an Kunden als Nutzwärme abzugeben, kommt eine Steuerbegünstigung für das zur Erhitzung des Kessels verwendete Erdgas nicht in Betracht, weil dessen konkrete Verwendung nicht der gekoppelten Erzeugung von Strom und Wärme dient.

 

Normenkette

§ 25 Abs. 1 Nr. 5, § 25 Abs. 3a Nr. 3.1 MinöStG 1993

 

Sachverhalt

Ein Unternehmen betreibt u.a. drei KWK-Anlagen. In den Anlagen werden jeweils zwei Gasturbinen betrieben, die durch den Einsatz von Generatoren elektrischen Strom erzeugen. Die Abhitze der Gasturbinen wird sodann in einem Abhitzekessel mit einem Zusatzfeuer erhitzt. Damit wird die Abhitze auf eine für den Betrieb einer nachgeschalteten Dampfturbine erforderliche Temperatur gebracht. Die nachgeschaltete Dampfturbine dient zum einen mittels eines angeschlossenen Generators ebenfalls der Erzeugung von elektrischem Strom; im Übrigen wird die in der Dampfturbine anfallende Wärme der Dampfturbine als Nutzwärme entnommen. Während Wartungs- und Reparaturarbeiten ist eine Abschaltung der Dampfturbine erforderlich. Während dieser Zeiträume wird die Abwärme der Gasturbinen gleichwohl weiterhin im Abhitzekessel von einem Zusatzfeuer erhitzt und anschließend über eine sog. Reduzierstation direkt als Nutzwärme entnommen.

Das HZA verweigert insofern die steuerliche Entlastung des eingesetzten Erdgases.

Die Klage vor dem FG des Landes Sachsen-Anhalt (Urteil vom 8.6.2011, 2 K 741/06, Haufe-Index 2924134) und die Revision sind ohne Erfolg geblieben.

 

Hinweis

Eine Entlastung von der Mineralöl- bzw. Energiesteuer wird für versteuertes Erdgas gewährt, das zur gekoppelten Erzeugung von Strom und Wärme verwendet worden ist. Nach dem BFH, Urteil vom 11.11.2008 (BFH-Urteil vom 11.11.2008, VII R 33/07, BFH/NV 2009, 610) kommt es auf die konkrete Verwendung des Mineralöls zur Erreichung des begünstigten Zwecks (Kraft-Wärme-Erzeugung) und nicht auf den bloßen Verbrauch von Mineralöl im Rahmen des Betriebs einer KWK-Anlage an. Da während der Wartungsarbeiten keine gekoppelte Kraft-Wärme-Erzeugung stattfindet, hat der BFH deshalb die Behördenentscheidung gebilligt, die Steuerentlastung zu verweigern.

Für den Fall des Betriebs einer Rauchgasentschwefelungsanlage, in der das in einer KWK-Anlage entstandene Rauchgas unter Verwendung von Erdgas aufgeheizt wird, hatte er allerdings entschieden, dass die im Erdgas enthaltene Energie zwar nicht in Kraft und Wärme umgewandelt, jedoch innerhalb eines einheitlichen, wenn auch aus verschiedenen, aufeinander bezogenen physikalischen Prozeduren bestehenden Prozess verwendet werde und deshalb die Steuerentlastung zu gewähren sei. Das neue Urteil meint indes, dies hindere die Versagung der Entlastung für während der Wartung verwendetes Erdgas nicht.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 16.4.2013 – VII R 59/11

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