Leitsatz
Die Beiträge einer Lehramtsreferendarin zur privaten Krankenversicherung mindern nicht die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.
Sachverhalt
Die Tochter des Klägers befand sich als Lehramtsreferendarin im Jahr 2003 in Ausbildung. Die Familienkasse hat den Antrag des Klägers auf Zahlung von Kindergeld ab Januar 2003 abgelehnt, weil der Jahresgrenzbetrag von 7.188 EUR überschritten sei. Bei dieser Entscheidung hat die Familienkasse die Beiträge der Tochter zur privaten Krankenversicherung bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge nicht abgezogen.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG sind die Einkünfte und Bezüge der Tochter nicht um die Beiträge zur privaten Krankenversicherung zu kürzen, da es sich bei diesen Beiträgen, anders als in dem dem BVerfG-Beschluss vom 11.1.2005 (2 BvR 167/02) zugrunde liegenden Fall, nicht um Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung handelt, sondern um freiwillige Beiträge. Im Gegensatz zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen erfolgt die Zahlung privater Krankenversicherungs- beiträge aus der der Tochter zugeflossenen Ausbildungsvergütung und damit aus Einkünften, die zur Bestreitung des Unterhaltes der Tochter bestimmt und geeignet sind. Aufgrund des bestehenden Beihilferechts erhält die Tochter Beihilfe im Krankheitsfall. Für die nicht durch die Beihilfe abgedeckten Krankheitskosten bleibt es der Tochter überlassen, eigene Vorsorge durch den Abschluss einer privaten Krankenversicherung zu treffen. In der Tatsache, dass die Beiträge zur privaten Krankenversicherung aufgrund freiwilliger Entscheidung der Tochter geleistet werden, sieht das FG den entscheidenden Unterschied zu dem im Beschluss des BVerfG vom 11. 1. 2005 behandelten Sachverhalt. Das Finanzgericht ist der Auffassung, dass nicht jedes, gegebenenfalls auch freiwillig eingegangene Versicherungsverhältnis, zur Minderung der für den Unterhalt des Kindes bestimmten und geeigneten Einkünfte und Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG führt, sondern nur diejenigen, denen sich das Kind aufgrund gesetzlich zwingend angeordneter Versicherungspflicht nicht entziehen kann.
Hinweis
Die wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision ist inzwischen unter dem Az. III R 38/06 anhängig. Das FG Münster hat mit Urteil vom 8. 2. 2006, 7 K 2079/05 Kg (Revision beim BFH: III R 24/06) im Falle einer Lehramtsreferendarin den Abzug der privaten Krankenversicherungsbeiträge zugelassen. Betroffene Eltern sollten daher in gleich gelagerten Fällen Einspruch einlegen und darauf verweisen, dass das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 AO bis zur Entscheidung durch den BFH kraft Gesetzes ruht.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 24.03.2006, 10 K 312/05