Leitsatz
Leistet eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen eines fehlerhaften Bestätigungsvermerks im Rahmen eines Vergleichs Schadensersatz an den Erwerber von Gesellschaftsanteilen, mindert dies beim Erwerber nicht die Anschaffungskosten der Anteile. Hat der Erwerber die Anteile bereits veräußert, erhöht die Zahlung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auch nicht den Veräußerungserlös.
Normenkette
§ 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5, § 17 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO
Sachverhalt
Der Kläger erwarb von 1999 bis 2002 Aktien der X-AG, die er 2002 mit Verlust veräußerte. Das FA stellte die Verluste nach § 17 EStG und § 23 EStG erklärungsgemäß fest. Anschließend ging der Kläger gegen die WP-Gesellschaft und drei ihrer Prüfer vor. Er habe beim Erwerb der X-Aktien auf deren unrichtige Bestätigungsvermerke vertraut. 2007 kam es zu einem Vergleich. Die WP-Gesellschaft zahlte an den Kläger 3 Mio. EUR. Das FA änderte daraufhin den Verlustfeststellungsbescheid und verminderte die Verluste entsprechend.
Entscheidung
Das FG hat der Klage stattgegeben (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2014, 8 K 2065/12, Haufe-Index 7697505). Die WP-Gesellschaft habe die Zahlung aufgrund einer eigenständigen, nicht mit der Anschaffung der Aktien in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Rechtsgrundlage geleistet.
Das kann man auch anders sehen. Immerhin waren die unrichtigen Bestätigungsvermerke für die Anschaffung der X-Aktien wohl (adäquat) kausal.
Der BFH hat dennoch die Entscheidung des FG bestätigt, weil sie zumindest möglich sei und den BFH deshalb im Revisionsverfahren binde (§ 118 Abs. 2 FGO). Grund der Zahlung sei eine eigene Pflichtverletzung der WP-Gesellschaft gewesen und nicht der Anschaffungsvorgang als solcher.
Hinweis
Der Fall illustriert, bis zu welchen Grenzen nachträgliche Ereignisse auf die Höhe des Veräußerungsgewinns bei § 17 und bei § 23 einwirken. Neue Grundsätze enthält die Entscheidung jedoch nicht. Der BFH hat vielmehr die tatsächliche Würdigung des FG im Ergebnis bestätigt. Allgemeine Schlüsse sind daraus – wie stets – allenfalls mit Vorsicht zu ziehen, denn jeder neue Fall kann auch anders gewürdigt werden.
1. § 17 EStG: Wegen der stichtagsbezogenen Ermittlung des Veräußerungsgewinns wirkt grundsätzlich jede nachträgliche Änderung des Veräußerungspreises, der Anschaffungs- oder Veräußerungskosten auf den Zeitpunkt der Entstehung des Veräußerungsgewinns zurück. Dies gilt uneingeschränkt jedoch nur, solange der Vertrag noch nicht beiderseits vollständig erfüllt ist.
Andernfalls tritt die Rückwirkung nur ein, wenn der Rechtsgrund für die spätere Änderung im ursprünglichen Rechtsgeschäft bereits angelegt war. Letzteres ist etwa der Fall, wenn die Vertragsparteien über die Wirksamkeit oder den Inhalt des Vertrags streiten. Fehlt es daran und beruht die nachträgliche Änderung auf einem selbstständigen Rechtsgeschäft, kommt eine Rückwirkung nicht in Betracht.
a) Nachträgliche Erhöhung des Veräußerungspreises: Hierzu können auch Leistungen von Dritten gehören, nicht jedoch, wenn sie auf einem rechtlich wie wirtschaftlich eigenständigen Rechtsgrund beruhen.
b) Nachträgliche Verminderung der Anschaffungskosten: Eine Erstattung von dritter Seite ist ebenfalls denkbar. Das ist der Fall, wenn der maßgebende Anlass für den Minderungsvorgang in der Anschaffung liegt, sodass sich der Zufluss als Rückführung von Anschaffungskosten darstellt. Das ist nicht der Fall, wenn die Leistung des Dritten auf einem rechtlich wie wirtschaftlich eigenständigen Rechtsgrund beruht.
2. § 23 EStG: Wegen des bei dieser Einkunftsart zu beachtenden Zuflussprinzips (§ 11 EStG) kommen rückwirkende Ereignisse grundsätzlich nicht in Betracht.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 4.10.2016 – IX R 8/15