Leitsatz
1. Wer einen Abnehmer gegen Lastschrift mit Mineralöl beliefert, hat jedenfalls dann keinen Anspruch auf Vergütung der Mineralölsteuer, wenn es wiederholt zu Rücklastschriften gekommen ist und die Lieferungen ohne Sicherung der Kaufpreisforderungen fortgesetzt werden.
2. Lässt sich der Mineralöllieferant in dieser Situation Grundpfandrechte einräumen, müssen diese auch werthaltig sein, worüber er sich zu vergewissern hat.
Normenkette
§ 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV
Sachverhalt
Ein Mineralölunternehmen belieferte wöchentlich einen Abnehmer mit einem Zahlungsziel von 20 Tagen ab Lieferdatum. Die Zahlungsbeträge wurden mittels Lastschrift eingezogen. In den Monaten September und Oktober erfolgten jedoch vier und im folgenden Jahr weitere 11 Rücklastschriften. Für die Lieferungen in den letzten drei Monaten dieses Zeitraums erhielt das Unternehmen von dem Abnehmer keine Zahlungen mehr, weil dieser in Insolvenz geriet. Das Unternehmen beantragte daher beim HZA Vergütung der im Kaufpreis enthaltenen Mineralölsteuer.
Entscheidung
Es besteht kein Vergütungsanspruch. Denn der Zahlungsausfall wäre bei gehöriger Erfüllung der Anforderungen vermeidbar gewesen, von denen § 53 Abs. 1 MinöStV die Vergütung abhängig macht.
Hinweis
Einem Verkäufer von versteuertem Mineralöl wird – anders als bei anderen Verbrauchsteuern – im Kaufpreis enthaltene Mineralölsteuer vergütet, wenn der Verkäufer wegen Zahlungsunfähigkeit des Käufers mit seinem Kaufpreis ausfällt und dieser Zahlungsausfall nicht vermeidbar war. Um ihn zu vermeiden, verlangt die Verordnung u.a. die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts, laufende Überwachung der Außenstände, rechtzeitige Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und die gerichtliche Verfolgung des Anspruchs. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.
Die Anwendung eines Lastschriftverfahrens schließt einen Vergütungsanspruch nicht von vornherein aus. Das Lastschriftverfahren ist allerdings, was der Verkäufer beachten muss, risikobehaftet; denn der Käufer kann unter Umständen noch nach langer Zeit durch entsprechende Anweisung an seine Bank und ohne Angabe von Gründen die Lastschrift rückgängig machen.
Erst wenn gegen die in einem Rechnungsabschluss enthaltenen Belastungsbuchungen nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang Einwände erhoben werden, ist nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen von einer stillschweigenden Genehmigung der Belastung auszugehen. So lange bleibt also die Zahlung unsicher.
Kommt es wiederholt zu Rücklastschriften, muss der Verkäufer seine Kaufpreisforderung zumindest in irgendeiner Weise absichern. Das gilt auch dann, wenn der Käufer bei Rücklastschriften auf Mahnung hin stets sofort gezahlt hat.
Lässt sich der Käufer eine Sicherheit gewähren, darf er selbstverständlich nicht blauäugig sein, sondern muss deren Werthaltigkeit prüfen. Dazu besteht insbesondere bei einem nicht erstrangigen Grundpfandrecht stets Anlass!
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 17.1.2006, VII R 42/04