Prof. Dr. Bernd Heuermann
Leitsatz
Wer im Zuge einer nicht steuerbaren Veräußerung seines bislang von ihm vermieteten Grundstücks auf Verlangen des Käufers einen schon lange nicht mehr genutzten Erdtank ausbaut, kann die hierfür aufgewandten Kosten nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzen.
Normenkette
§ 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 21, § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
Sachverhalt
K erzielte im Streitjahr (2008) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Mit Wirkung zum 30.4.2008 des Streitjahres veräußerte sie ihr bis dahin vermietetes Grundstück nicht steuerbar an Dritte, und zwar nach dem notariellen Kaufvertrag "wie besichtigt". Ferner erklärte sie, unsichtbare Sachmängel oder Anhaltspunkte für Altlasten seien ihr nicht bekannt. Auf dem Grundstück gab es aber einen seit Längerem nicht mehr genutzten Erdtank. Die Erwerber forderten die Klägerin durch anwaltliches Schreiben vom Juli 2008 dazu auf, den Erdtank entsprechend der Vereinbarungen im Kaufvertrag auszubauen. K entstanden hierdurch Kosten in Höhe von 6.785 EUR, die sie als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machte. Das lehnten FA und FG (FG Köln, Urteil vom 30.3.2011, 9 K 3079/10, Haufe-Index 2689944, EFG 2011, 1785) ab.
Entscheidung
Der BFH folgte der Würdigung des FG und wies die Revision aus den in den Praxis-Hinweisen dargelegten Gründen als unbegründet zurück.
Hinweis
Angenommen, K verkauft ihr bislang vermietetes Gebäude und muss auf Verlangen des Käufers einen Erdtank ausbauen, der früher einmal für die Heizung der Wohnungen genutzt war. Handelt es sich um nachträgliche Werbungskosten im Zusammenhang mit der vormaligen Vermietung oder um Kosten im Zusammenhang mit der Veräußerung?
1. Werbungskosten i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie bei ihr erwachsen, und d.h. durch die sie veranlasst sind. Daran fehlt es, soweit die Aufwendungen ganz überwiegend durch die nicht steuerbare Veräußerung des Mietwohnobjekts veranlasst sind.
2. Nach diesen Grundsätzen ist der für die Aufwendungen "auslösende Moment" ausschließlich im Veräußerungsvorgang zu sehen, wenn der Käufer – wie im Streitfall – den Ausbau des Öltanks auf der Grundlage des Kaufvertrags explizit verlangt. Ist damit ein Zusammenhang der geltend gemachten Aufwendungen mit der Vermietung des Grundstücks durch die nicht steuerbare Veräußerung unterbrochen, kann unerörtert bleiben, ob dieser Zusammenhang – was nach dem festgestellten Sachverhalt nahe lag (seit längerem keine Nutzung des Öltanks) – schon weit vor der Veräußerung des Grundstücks entfallen war.
3. Eine andere Würdigung des Veranlassungszusammenhangs folgt nicht aus der neuen Rechtsprechung zur Abziehbarkeit von nachträglichen Schuldzinsen bei Veräußerung einer Beteiligung i.S.d. § 17 EStG. Denn bei den nachträglichen Schuldzinsen war der ursprüngliche Veranlassungszusammenhang nicht unterbrochen, weil sie dazu dienten, einen steuerrechtlich erheblichen Veräußerungs- oder Aufgabeverlust zu finanzieren (BFH, Urteil vom 16.3.2010, VIII R 20/08, BFH/NV 2010, 1697, BStBl II 2010, 787, Rz. 26). Im Gegensatz dazu stehen die Aufwendungen für den Tankausbau in ausschließlichem Zusammenhang mit einer gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Nr. 2 EStG steuerrechtlich unerheblichen Veräußerung und sind deshalb ebenfalls steuerrechtlich unerheblich, mithin nicht absetzbar.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 24.1.2012 – IX R 16/11