Leitsatz
* 1. Anspruch auf PKH für eine Revision besteht nicht schon deshalb, weil die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden ist.
2. Zollschuldner wird auch derjenige, der sich i.S.d. § 27 StGB am vorschriftswidrigen Verbringen von einfuhrabgabenpflichtigen Waren in das Zollgebiet beteiligt.
* Leitsatz nicht amtlich
Normenkette
Art. 202 Abs. 3 ZK , § 142 FGO , § 114 ZPO
Sachverhalt
Ein Bauer vermietete eine Hofstelle an Zigarettenschmuggler. Er wusste, dass diese Holz einführen wollten, in dem Zigaretten versteckt werden sollten, und dass das Holz auf dem Hof entladen werden sollte, um die Zigaretten aus ihrem Versteck zu holen.
Das HZA hat den Bauern wegen des für die Zigaretten nicht entrichteten Zolls, der EUSt und der Tabaksteuer als Abgabeschuldner in Anspruch genommen. Die Klage blieb ohne Erfolg, jedoch ließ das FG die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Auslegung des Art. 202 Abs. 3 Anstrich 2 ZK – Begriff der Beteiligung am Verbringen – zu. Für das Revisionsverfahren beantragte der Kläger PKH.
Entscheidung
Der BFH hat ihm keine PKH gewährt. Denn die Rechtsverfolgung biete keine Erfolgsaussicht. Der Tatbestand der Beteiligung schließe "jedenfalls" denjenigen ein, der i.S.d. § 27 des (deutschen) StGB Beihilfe geleistet habe.
Das sei bei dem Kläger der Fall. Dadurch, dass dieser den Schmugglern Räume zum Ausladen der Zigaretten zur Verfügung gestellt habe, habe er einen "wesentlichen Teil der Logistik für die Ausführung der Tat sichergestellt". Den Einwand des Klägers, dass der Schmuggel auch ohne seinen Beitrag (in geringfügig anderer Weise) hätte abgewickelt werden können, hat der BFH mit Recht nicht gelten lassen. Er hält es auch für unerheblich, ob die Hofstelle für die betreffenden Zigaretten tatsächlich genutzt worden ist oder diese bereits vorher sichergestellt wurden; das ist schon deshalb zutreffend, weil insofern jedenfalls psychische Unterstützung zu der von den Tätern vollendeten Tat geleistet worden ist.
Hinweis
1. PKH für ein Verfahren vor dem BFH kann von dem Beteiligten selbst beantragt werden; der Vertretungszwang des § 62a FGO besteht insofern nicht.
2. PKH wird nur gewährt, wenn die Rechtsverfolgung "hinreichende Aussicht auf Erfolg" bietet, es sei denn, der Rechtsmittelgegner beantragt PKH (dann wird die Erfolgsaussicht gleichsam unwiderlegbar vermutet, vgl. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
3. Hingegen ist die Revision gegen das Urteil eines FG zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Daran fehlt es im Allgemeinen, wenn die Rechtssache zwar eine höchstrichterliche noch nicht entschiedene Rechtsfrage aufwirft, deren richtige Beantwortung aber klar und eindeutig erscheint. Die Zulassung einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung deutet also darauf hin, dass das Gericht die Rechtslage als zweifelhaft angesehen hat. Eine von vornherein aussichtslose Revision sollte jedenfalls nicht zuletzt im Interesse des in erster Instanz unterlegenen Beteiligten nicht zugelassen werden. Erst recht sollte der BFH, welcher naturgemäß die Erfolgsaussichten einer Revision zuverlässiger zu beurteilen vermag als das FG, vor einem Zulassungsbeschluss die Erfolgsaussichten der Revision prüfen, und er prüft sie im Allgemeinen auch.
4. Trotz der dadurch durchaus gegebenen Berührungspunkte der Prüfungsmaßstäbe für die Revisionszulassung einerseits und die Gewährung von PKH für eine Revision andererseits muss eine Revisionszulassung (sogar wenn sie der BFH selbst ausspricht) nicht zwangsläufig die Gewährung von PKH zur Folge haben; denn es gibt zweifelhafte Rechtsfragen, die der BFH im PKH-Verfahren beantworten darf, durch deren Beantwortung in einem NZB-Verfahren er aber das Ergebnis eines Revisionsverfahrens nicht vorwegnehmen dürfte. Freilich: Fragen, die zweifelhaft genug für eine Revisionszulassung, nicht aber für PKH sind, dürften nicht sehr häufig sein.
5. Das vorschriftswidrige Verbringen von einfuhrabgabenpflichtigen Waren in das Zollgebiet (Einfuhrschmuggel) ist seit jeher Zollschuldentstehungstatbestand (jetzt: Art. 202 Abs. 1 Buchst. a ZK). Zollschuldner wird auch, wer an dem Verbringen beteiligt war, wenn er wusste (oder wissen musste), dass er damit vorschriftswidrig handelt – wenn er also von dem Schmuggel wusste.
Was Beteiligung am Verbringen bedeutet, sagt das Gemeinschaftsrecht nicht. Der BFH hat insofern das deutsche Strafrecht bemüht und seinen Beteiligungsbegriff angewandt, wohl in der nahe liegenden Annahme, dieser enthalte Rechtsgrundsätze, die für die Rechtsordnungen aller Mitgliedstaaten verbindlich sind und damit ohne weiteres zur Auslegung eines gemeinschaftsrechtlichen Begriffs herangezogen werden können.
6. Bei seinen Feststellungen, ob eine Beteiligung am Einfuhrschmuggel vorliegt, kann sich das FG die tatsächliche Würdigung des ordentlichen Gerichts in einem Strafverfahren zu Eigen machen. Sie können die dort festgestellten Tatsachen nur dann erschüttern, wenn Sie substanziiert darlegen, warum diese Feststellungen nicht richtig s...