Leitsatz
Überschüsse eines gemeinnützigen Vereins aus der Veranstaltung eines Pfennigbasars, auf dem von den Mitgliedern gesammelte gebrauchte Gegenstände verkauft werden, können nicht nach § 64 Abs. 5 AO geschätzt werden.
Normenkette
§ 64, § 14, § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 65 AO
Sachverhalt
Der Kläger, ein eV, dient nach seiner Satzung der Förderung der Völkerverständigung. Er veranstaltet regelmäßig einen Pfennigbasar, für den er durch seine ehrenamtlichen Vereinsmitglieder gebrauchte Gegenstände aller Art sammelt, u.a. Kleidung, Bücher und Haushaltsgeräte. Die gesammelten Gegenstände werden auf dem Pfennigbasar unter flohmarktähnlichen Bedingungen verkauft. Der Überschuss aus dem Pfennigbasar wird für wohltätige Zwecke gespendet.
Der Kläger beantragte, diesen Überschuss nach § 64 Abs. 5 AO in Höhe des branchenüblichen Reingewinns von 20 % der Einnahmen zu schätzen, was das FA ablehnte.
Das FG wies die anschließende Klage ab (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.07.2008, 10 K 282/05, Haufe-Index 2073635, EFG 2009, 551).
Entscheidung
Der BFH hat das FG-Urteil bestätigt. Der Kläger sei "normal" zu besteuern. Die besondere Schätzungsbegünstigung des § 64 Abs. 5 AO sei auf den Pfennigbasar nicht anwendbar.
Hinweis
1. Nach § 64 Abs. 5 AO können Überschüsse aus der Verwertung unentgeltlich erworbenen Altmaterials außerhalb einer ständig dafür vorgehaltenen Verkaufsstelle, die der KSt und GewSt unterliegen, in Höhe des branchenüblichen Reingewinns geschätzt werden. Die Überschüsse werden unter Berücksichtigung fiktiver Lohnaufwendungen dadurch im Ergebnis niedriger geschätzt, als sie ohne diese Lohnaufwendungen tatsächlich sind.
Die Anwendung des § 64 Abs. 5 AO setzt voraus, dass die Überschüsse in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer Körperschaft anfallen, die steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. § 51 AO verfolgt.
2. Im Urteilsfall ging es um einen sog. Pfennigbasar als einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 14 AO). Dieser Basar diente dem Abverkauf gebrauchter Gegenstände, die zuvor von den Mitgliedern der gemeinnützigen Körperschaft gesammelt worden waren. Mit der Sammlung und Weiterveräußerung dieser Gegenstände übt die Körperschaft eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit aus, durch die sie Einnahmen und andere wirtschaftliche Vorteile erzielt und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht.
Der Pfennigbasar dient in seiner Gesamtrichtung nicht der Verwirklichung eines gemeinnützigen Zwecks, sondern der Beschaffung zusätzlicher Mittel für die hierauf gerichtete Tätigkeit. Die Sammlung und Weiterveräußerung der gebrauchten Gegenstände begründet damit keinen Zweckbetrieb i.S.d. § 65 AO.
3. § 64 Abs. 5 AO ist auf einen derartigen Pfennigbasar nicht anwendbar. Das gilt zumindest dann, wenn auf dem Pfennigbasar gebrauchte Gegenstände aller Art verkauft werden, zu denen unter anderem Kleidung, Bücher und Haushaltsgeräte gehören. Eine Verwertung von Altmaterial liegt nicht vor, wenn es im Rahmen eines Basars oder Flohmarkts zu einem Einzelverkauf gebrauchter Sachen kommt.
Der BFH legt der begünstigenden Sonderregelung in § 64 Abs. 5 AO also ein enges Verständnis zugrunde. Das ist schon aus Wettbewerbsgründen zu Verwertungen und Verkäufen ähnlicher Art geboten.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 11.02.2009 – I R 73/08