Leitsatz
Einer grundstücksverwaltenden GmbH, die als Komplementärin an einer ihrerseits vermögensverwaltenden KG beteiligt ist, ist nicht die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG zu gewähren.
Normenkette
§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine GmbH, die eine von vier Komplementären einer vermögensverwaltend tätigen, nicht i.S.v. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägten KG war. Die KG verwaltete und vermietete ein Bürogebäude; darüber hinausgehende Tätigkeiten übte sie nicht aus. Die Klägerin war weder zu ihrer Geschäftsführung noch zu ihrer Vertretung befugt.
Die von ihr beanspruchte sog. erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG wurde ihr vom FA versagt.
Die anschließende Klage war erfolgreich; das FG Berlin-Brandenburg gab ihr mit Urteil vom 24.06.2009, 12 K 6154/05 B statt (Haufe-Index 2197479, EFG 2009, 1664).
Entscheidung
Dem mochte der BFH nicht folgen: Das in § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG angeordnete und tatbestandlich eng begrenzte Ausnahmeprinzip lasse es nicht zu – nicht begünstigungsfähige –, gewerbliche Einkünfte der Komplementär-GmbH in solche aus – prinzipiell begünstigungsfähige – vermögensverwaltende Einkünfte umzufunktionieren.
Hinweis
1. Grundstücksunternehmen können bei der Ermittlung des Gewerbeertrags die sog. erweiterte Kürzung des Gewinns nach Maßgabe des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG in Anspruch nehmen. Entsprechend begünstigt sind nur die – ausschließliche – Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes. Zweck der sog. erweiterten Kürzung ist es, die Erträge aus der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes der kraft ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtigen Kapitalgesellschaften von der GewSt aus Gründen der Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen freizustellen, die nur Grundstücksverwaltung betreiben. Eine Betätigung, die nicht zu den in § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG abschließend genannten unschädlichen Nebentätigkeiten zählt, schließt daher die sog. erweiterte Kürzung aus.
2. Das in § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG fixierte Ausschließlichkeitsgebot versteht der BFH in ständiger Spruchpraxis eng, und das sowohl in qualitativer und quantitativer ebenso wie in zeitlicher Hinsicht.
a) Und so gesehen wird gegen dieses Gebot auch verstoßen, wenn ein grundstücksverwaltendes Unternehmen eine Kommanditbeteiligung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 EStG hält, und das auch dann, wenn diese Personengesellschaft ihrerseits ebenfalls grundstücksverwaltend agiert:
Zum einen fehlt es an der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes, weil Wirtschaftsgüter, die bürgerlich-rechtlich oder wirtschaftlich Gesamthandsvermögen einer gewerblich tätigen oder einer gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägten Personenhandelsgesellschaft sind, einkommensteuerrechtlich grundsätzlich zu deren Betriebsvermögen – und nicht zu dem ihrer Gesellschafter – gehören. Diese Rechtslage ist auch für § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG maßgebend. Zum anderen ist das Halten der Beteiligung aber auch deswegen kürzungsschädlich, weil es sich hierbei um eine Tätigkeit handelt, die nicht im Katalog der prinzipiell unschädlichen Tätigkeiten in § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG genannt ist.
b) Davon ausgehend verhält es sich aber nicht anders, wenn die Beteiligungsgesellschaft keine i.S.v. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägte Gesellschaft, sondern eine "rein" vermögensverwaltend tätige Immobilien-KG ist. Auch dann ist das Halten der Komplementärbeteiligung eine Tätigkeit, die nicht zu dem abschließenden Katalog an steuerlich unschädlichen (Neben-)Tätigkeiten des Grundstücksunternehmens gehört. Vielmehr "generiert" die Beteiligung an der sog. Zebragesellschaft für die Komplementär-GmbH wiederum kürzungsschädliche gewerbliche Einkünfte, nicht aber begünstigte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Auch lässt sich eine solche Komplementär-Beteiligung nicht mit einer bloßen Gestellung von Sicherheiten im Rahmen einer Grundstücksverwaltung vergleichen.
Unabhängig davon kann der von der Untergesellschaft verwaltete und genutzte Immobilienbestand wiederum auch nicht – wie aber tatbestandlich erforderlich – als ausschließlich "eigener" Grundbesitz der Obergesellschaft zugerechnet werden. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO ändert daran nichts. Denn bei dem von der KG genutzten Grundbesitz handelt es sich um deren Gesamthandsvermögen, und die bei einer sog. Zebragesellschaft vorzunehmende Einkunftsqualifikation auf Gesellschafterebene führt dementsprechend dazu, dass jedenfalls bei der Klägerin beim Komplementär teilweise von fremdem Grundbesitz ausgegangen werden muss, da der Grundbesitz der grundstücksverwaltenden Personengesellschaft nur im Rahmen der Beteiligung an jener Gesellschaft dem Betriebsvermögen der Gesellschafter zuzurechnen ist.
3. Fazit: Es mag dem Betrachter "kleinlich" erscheinen, wie der BFH erkennt. Doch handelt es sich bei § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG um eine begünstigende Ausnahme, die tatbestandlich unbeschadet ihres "Sinns" (vielleicht zu) eng begrenzt ist. Dem Rechtsanwender ...