Leitsatz
Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, Beiträge zu privaten Risikolebensversicherungen, Unfallversicherungen oder Kapitallebensversicherungen einkommensteuerlich in vollem Umfang zum Abzug zuzulassen, da diese nicht der Sicherung der bloßen Existenz, sondern primär dem Schutz und dem Erhalt von Vermögen und Lebensstandard dienen.
Sachverhalt
Die Kläger sind miteinander verheiratete Eheleute, die im Veranlagungszeitraum 2010 zusammenveranlagt wurden. In der Einkommensteuererklärung 2010 beantragten sie neben dem Abzug der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG auch den Abzug von Beiträgen zu einer Risikolebensversicherung, einer Unfallversicherung sowie zu einer Kapitallebensversicherungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG. Da der gemeinsame Höchstbetrag der Kläger nach § 10 Abs. 4 Satz 3 EStG bereits durch die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung überschritten war, wurden die sonstigen Vorsorgeaufwendungen vom FA nicht berücksichtigt. Mit Ihrer Klage tragen die Kläger vor, die Aufwendungen gehörten zu den notwendigen Aufwendungen der Daseinsfürsorge und seien daher im Rahmen des subjektiven Nettoprinzips steuermindernd zu berücksichtigen.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG gehören die Beiträge zur Risiko- und Kapitallebensversicherung sowie zur Unfallversicherung nicht zu den notwendigen Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins. Aus diesem Grunde sei es auch verfassungsrechtlich nicht erforderlich, diese Beiträge in vollem Umfang zum steuerlichen Abzug zuzulassen. Die mit Beschluss v. 13.2.2008, 2 BvL 1/06 geäußerte Auffassung des BVerfG, wonach der Sonderausgabenabzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht ausreichend sei, ist nach der Entscheidung des FG nicht auf Beiträge zu Risiko- und Kapitallebensversicherungen sowie zur Unfallversicherung übertragbar, da zum Abschluss dieser Versicherungen keine gesetzliche Verpflichtung bestehe.
Hinweis
Die vom FG zugelassene Revision wurde eingelegt und wird beim BFH unter dem Az. X R 5/13 geführt. In vergleichbaren Fällen sollte daher gegen ablehnende Bescheide des FA Einspruch eingelegt und unter Hinweis auf das vorstehende Revisionsverfahren das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO beantragt werden.
Link zur Entscheidung
FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 31.01.2013, 9 K 242/12