Leitsatz
Für die ab dem 1.7.2016 geltende Erbschaftsteuer gibt es keine Steuerpause. Auch nicht, wenn es der Gesetzgeber nicht geschafft hat, das ErbStAnpG 2016 rechtzeitig zu verabschieden.
Sachverhalt
Die Klägerin ist Alleinerbin ihrer Tante, die im August 2016 verstorben ist. Der Nachlass der Tante setzte sich zusammen aus Guthaben bei einer Bank und der Auszahlung einer Lebensversicherung. Das Finanzamt setzte durch Bescheid Erbschaftsteuer fest.
Daraufhin legte die Klägerin Einspruch ein und beantragte die Aufhebung des Bescheids. Sie begründete ihren Einspruch insbesondere damit, dass für Erbfälle, die nach Ablauf der Weitergeltungsanordnung aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts v. 17.12.2014 (1 BvL 21/12, BStBl 2015 II S. 50) bis zur Verkündung des ErbstAnpG 2016 eingetreten seien, kein Erbschaftsteuergesetz bestanden habe, auf dessen Grundlage Erbschaftssteuer hätte festgesetzt werden können.
Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos. In der Einspruchsentscheidung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass der angefochtene Erbschaftsteuerbescheid formell und materiell rechtmäßig sei.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die ersatzlose Aufhebung ihres Erbschaftsteuerbescheides, mit der Begründung, dass zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin keine gültige Rechtsgrundlage für eine Erbschaftsteuerfestsetzung bestanden habe.
Entscheidung
Das Finanzgericht Köln sieht die Klage als unbegründet an. Nach seiner Auffassung ist der Erbschaftsteuerbescheid rechtmäßig.
Es beurteilt den Sachverhalt wie folgt:
- Das ErbStG 2016 stellt eine wirksame Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Erbschaftsteuer für den im August 2016 eingetretenen Erbfall dar. Dies ergibt sich aus der rückwirkenden Inkraftsetzung des ErbstAnpG 2016 mit Wirkung zum 1.7.2016 (Art. 3 des Gesetzes) und der speziellen Anwendungsregelung in § 37 Abs. 12 ErbStG 2016, wonach die Neuregelungen zur Besteuerung von Betriebsvermögen für alle Erwerbe gelten, für die die Steuer nach dem 30.6.2016 entsteht.
- Der Senat ist weder im Hinblick auf die gesetzlich angeordnete Rückwirkung noch im Hinblick auf die inhaltlichen Änderungen in Bezug auf die Besteuerung von Betriebsvermögen von der Verfassungswidrigkeit der Regelungen überzeugt. Daher war das Verfahren nicht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen und keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
Hinweis
Die Revision wurde vom Finanzgericht zugelassen. Die Rechtsfrage betrifft Erbfälle bzw. Schenkungen, die im Zeitraum zwischen dem 1.7.2016 und dem 4.11.2016 vorgekommen sind (bzw. bis zum Erscheinen des ErbStAnpG im Bundesgesetzblatt).
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 08.11.2018, 7 K 3022/17