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Keine Umsatzsteuerbefreiung für Gutachten, wenn deren Hauptzweck nicht die menschliche Gesundheit ist

Dr. Suse Martin
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Leitsatz

1. Die in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchst. c der 6. EG-RL vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer gilt für folgende ärztliche Leistungen:

  • – ärztliche Untersuchungen von Personen im Auftrag von Arbeitgebern oder Versicherungsunternehmen,
  • – die Entnahme von Blut oder anderen Körperproben zwecks Untersuchung auf Viren, Infektionen oder andere Krankheiten im Auftrag von Arbeitgebern oder Versicherern,
  • – das Bescheinigen einer gesundheitlichen Eignung, wie z.B. der Reisefähigkeit,

dann, wenn diese in erster Linie dem Schutz der Gesundheit des Betroffenen dienen sollen.

2. Diese Steuerbefreiung erfolgt hingegen nicht für folgende Leistungen, die im Rahmen der Ausübung des Arztberufs erbracht werden:

  • – das Ausstellen von ärztlichen Bescheinigungen für Zwecke eines Kriegsrentenanspruchs,
  • – ärztliche Untersuchungen für die Erstellung von Gutachten für Haftungsfragen und die Bemessung des Schadens von Personen, die die Erhebung einer Klage wegen Körperverletzung in Erwägung ziehen,
  • – die Erstellung von ärztlichen Gutachten im Anschluss an solche Untersuchungen sowie die Erstellung von Gutachten auf der Grundlage von Arztberichten ohne Durchführung ärztlicher Untersuchungen,
  • – ärztliche Untersuchungen für die Erstellung von Gutachten über ärztliche Kunstfehler für Personen, die die Erhebung einer Klage in Erwägung ziehen,
  • – die Erstellung von ärztlichen Gutachten im Anschluss an solche Untersuchungen sowie die Erstellung von Gutachten auf der Grundlage von Arztberichten ohne Durchführung ärztlicher Untersuchungen.
 

Normenkette

Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und c der 6. EG-RL (vgl. § 4 Nr. 14 und Nr. 16 UStG)

 

Sachverhalt

Der Kläger (d'Ambrumenil), ein freiberuflich arbeitender Mediziner, erstattete u.a. medizinische Gutachten (z.B. zu Kunstfehlern, Körperverletzungen...

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      Entscheidungsstichwort (Thema) Steuerbefreiung, ärztliche Gutachten ohne therapeutischen Bezug steuerpflichtig  Leitsatz (amtlich) 1. Die in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur ...

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