Leitsatz
§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG gilt für die Vermietung eines Parkplatz-Grundstücks auch dann, wenn der Mieter dort zwar nicht selbst parken will, aber entsprechend der Vereinbarung im Mietvertrag das Grundstück Dritten zum Parken überlässt.
Normenkette
§ 4 Nr. 12 Sätze 1 und 2 UStG 1993, Art. 13 Teil B Buchst. b Nr. 2 der 6. EG-RL
Sachverhalt
Die Klägerin hatte auf einem Grundstück Parkplätze eingerichtet und ein paar Jahre selbst Parkplatzvermietung betrieben. Im Streitjahr verpachtete sie das Grundstück zur Nutzung als öffentliche Parkplätze an die Gemeinde G, die seitdem den Parkplatz betreibt und dort Parkscheinautomaten aufgestellt hat.
Die Klägerin erklärte ihre Umsätze aus der Verpachtung des Grundstücks an die Gemeinde G als steuerfrei. Das FA sah das anders. Die Klage hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Die Revision hatte aus den in den Praxis-Hinweisen erläuterten Gründen keinen Erfolg. Die Verpachtung diente nach dem Pachtvertrag ausdrücklich zur Nutzung als öffentlicher Parkplatz, wobei sich auch das Entgelt an der Anzahl der Parkplätze orientierte.
Hinweis
1. Von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG ausgenommen ist nach Satz 2 die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen. Mit der Vorschrift wird Art. 13 Teil B Buchst. b Nr. 2 der 6. EG-RL in nationales Recht umgesetzt. Nach der Richtlinienbestimmung befreien die Mitgliedstaaten die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken mit Ausnahme der Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen.
2. Die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen des Art. 13 der 6. EG-RL umschrieben sind, sind nach ständiger EuGH-Rechtsprechung eng auszulegen. Dabei muss aber die Auslegung der in den Steuerbefreiungsvorschriften verwendeten Begriffe mit den Zielen in Einklang stehen, die mit den Befreiungen verfolgt werden und den Erfordernissen des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität entsprechen, auf dem das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht. Ausnahmen von der Befreiung sind dagegen nicht eng auszulegen.
3. Von der nicht steuerbefreiten "Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen" i.S.v. § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG und Art. 13 Teil B Buchst. b Nr. 2 der 6. EG-RL wird die Vermietung eines mit Parkplätzen bebauten Grundstücks jedenfalls dann umfasst, wenn der Mieter dort zwar nicht selbst parken will, aber – entsprechend der Vereinbarung im Mietvertrag – das Grundstück Dritten zum Parken überlässt. § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG setzt nicht voraus, dass der Mieter das Grundstück selbst als Parkfläche nutzt. Die Mitgliedstaaten dürfen – so der EuGH im Urteil vom 13.7.1989, Rs. C-173/88, Morten Henriksen, UR 1991, 42 Rz. 23 – die Vermietung insoweit nicht von der Mehrwertsteuer befreien, als sie von der in Art. 13 Teil B Buchst. b der 6. EG-RL vorgesehenen Befreiung ausgeschlossen ist, d.h. also, soweit sie nicht mit der steuerfreien Vermietung von für einen anderen Gebrauch bestimmten Grundstücken eng verbunden ist. Art. 13 Teil B Buchst. b der 6. EG-RL ordnet die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen der allgemeinen Regelung der RL unter, nach der alle steuerbaren Umsätze der Steuer unterworfen sein sollen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist (EuGH in UR 1991, 42 Rz. 12). Auch danach ist eine Auslegung, derzufolge eine Vermietung für das Abstellen von Fahrzeugen eine Nutzung zu Parkzwecken durch den Mieter selbst voraussetzt, nicht geboten.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 30.3.2006, V R 52/05