Leitsatz
Nach § 14 Abs. 3 UstG schuldet ein steuerpflichtiger Unternehmer die in einer Rechnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Verfügungsmacht bei einem Verkauf und sofortigen Rückkauf (Mietkauf) nicht dem Käufer und Wiederverkäufer verschafft wird.
Sachverhalt
Ein Steuerpflichtiger betreibt ein Unternehmen zum Verkauf und zur Vermietung von Kopierern nebst Wartung. Nach Erwerb von 6 Kopierern vermietete er diese im Rahmen seines Geschäftsbetriebs an Dritte, in deren Geschäftsräumen diese aufgestellt wurden. Anschließend veräußerte der Steuerpflichtige diese Kopierer an eine Käuferin B und schloss zugleich einen Mietkaufvertrag zu deren Rückerwerb mit einer Laufzeit von 48 Monaten. Die Kopierer verblieben bei den Mietern des Steuerpflichtigen. Dieser erteilte eine Rechnung unter Ausweis der Umsatzsteuer und machte die ihm von der Mietkäuferin/Wiederverkäuferin in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt gelangte zu der Auffassung, dass zwischen dem Kläger und der B keine Lieferung von Kopierern stattgefunden hätte, deshalb keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden durfte und erließ daraufhin einen geänderten Umsatzsteuerbescheid.
Entscheidung
Das Finanzgericht Berlin entschied, dass das Finanzamt zu Recht die B in Rechnung gestellte Umsatzsteuer gemäß § 14 Abs. 3 UStG gegen den Steuerpflichtigen festsetzte und dass dieser aus der ihm erteilten Rechnung der B keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug erworben hat. Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Verschaffung der Verfügungsmacht voraus, dass der Unternehmer dem Abnehmer wirtschaftlich Substanz, Wert und Ertrag des Gegenstands zuwendet (BStBl II 1987, 582). Die wirtschaftliche Substanz des Liefergegenstands muss unbedingt und endgültig auf den Abnehmer übergehen (BFH BStBl II 198, 153). Das Finanzgericht berücksichtigt durchaus, dass auch im vorliegenden Fall das bürgerlich rechtliche Eigentum wirksam auf die B übertragen worden ist und im Rückerwerb eine Kopplung an die letzte Mietrate hinsichtlich des Rücküberganges des Eigentums auf den Steuerpflichtigen vereinbart war. Dieser Umstand hindere jedoch nicht das Verbleiben der wirtschaftlichen Verfügungsmacht beim Steuerpflichtigen. Das Finanzgericht stellt auf die Grundsätze eines Leasing- oder Mietkaufs ab. Im Streitfall sei in jedem Fall nach Abschluss des Mietkaufvertrags das wirtschaftliche Eigentum an den Kopierern dem Kläger zuzurechnen, da dieser mit Zahlung der letzten Mietkaufrate ohne weitere Willenserklärung von B das zivilrechtliche Eigentum erwarb und bis dahin sowohl die Gefahr des Untergangs als auch der Instandhaltung tragen musste. Damit blieb der Kläger durchgehend Inhaber des wirtschaftlichen Eigentums. Dieser Betrachtung steht auch nicht entgegen, dass z. B. bei Reihengeschäfte Lieferungen zu bejahen sind, auch wenn nur für eine juristische Sekunde die Verfügungsmacht verschafft wurde. Jedoch sei dies dann nicht mehr der Fall, wenn das zivilrechtliche Eigentum vom Veräußerer übertragen wird, jedoch von vornherein feststeht, dass er dies binnen kurzer Zeit zurückerwerben wird. (BFH BStBl II 1993, 847;1997, 157).
Hinweis
Es ist empfehlenswert, sich im Rahmen der Finanzierungen entweder an den bekannten Leasingerlassen zu orientieren und darauf abzustellen, dass die umsatzsteuerliche Behandlung der ertragssteuerlichen Behandlung gleichgestellt wird. Ist dies der Fall, wird auch das wirtschaftliche Eigentum bei dem jeweiligen Leasinggeber vermutet, so dass dann eine Lieferung angenommen werden kann. Im vorliegenden Fall wäre als Alternative denkbar, die bereits vermieteten Kopierer an B zu veräußern, die Mietverträge übergehen zu lassen und die Wartung weiter auszuführen unter Vereinbarung eines Optionsrechtes auf Erwerb bei Beendigung des jeweiligen Mietvertrages.
Link zur Entscheidung
FG Berlin, Urteil vom 18.03.2003, 7 K 7516/01