Der Kläger – ein Sänger mit festem Engagement an einer Oper – trat im Streitjahr 1991 mit einem Pianisten (P) bei verschiedenen Konzerten in Deutschland auf. Die Veranstalter schlossen dabei jeweils gesonderte Verträge mit dem Kläger und P; dementsprechend zahlten sie auch die Honorare jeweils getrennt an jeden Vertragspartner aus. Die zuständigen Landesbehörden haben dem „Kammermusikensemble” gemäß § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG bescheinigt, daß es die gleichen kulturellen Aufgaben erfülle wie die von Bund, Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden geführten Einrichtungen. Nach Auffassung des Klägers waren seine Umsätze aus den Auftritten mit P gemäß § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei. Dem folgte das FA nicht; es unterwarf die Umsätze des Klägers vielmehr dem Regelsteuersatz von 14 v.H.
Ebenso wie das FA ist auch der BFH der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG nicht vorgelegen haben. Nach dieser Vorschrift sind die Umsätze u.a. der Chöre, Orchester und Kammermusikensembles und sonstiger näher bezeichneter Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände steuerfrei. Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, daß sie die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen. Wie der BFH hierzu ausführt, unterhält der Kläger weder einen Chor, noch ein Orchester, noch ein Kammermusikensemble. Er sei lediglich über seine eigene Leistung in Vertragsbeziehungen mit dem Konzertveranstalter getreten. Die Leistung eines einzelnen Musikers sei aber nicht steuerbefreit. In der unterschiedlichen gesetzlichen Behandlung von Kammermusikensembles einerseits und Einzelmusikern andererseits sieht der BFH – entgegen der Ansicht des Klägers – keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG ).
Schließlich hält der BFH auch die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG für nicht gegeben . Nach dieser Vorschrift ermäßigt sich die Steuer auf 7 v.H. für Leistungen der Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre und Museen sowie die Veranstaltung von Theateraufführungen und Konzerten durch andere Unternehmer. Der Kläger gehört nach Ansicht des BFH nicht zu den in der Vorschrift aufgeführten Einrichtungen (Theater, Chöre, Orchester u.s.w.); er sei auch nicht als Veranstalter gegenüber dem Publikum aufgetreten.