Leitsatz
Die Umsätze eines nichtärztlichen Logotherapeuten sind nicht gem. § 4 Nr. 14 UStG 1991/1993 umsatzsteuerfrei.
Normenkette
§ 4 Nr. 14 UStG 1991/1993, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-RL
Sachverhalt
Der Kläger, promovierter Theologe, beanspruchte für seine Leistungen als Logotherapeut vergeblich die USt-Befreiung nach § 4 Nr. 14 UStG.
Das FA lehnte die Anwendung der Steuerbefreiung auf die Umsätze des Klägers aus dieser Tätigkeit ab. Einspruch und Klage waren erfolglos (EFG 2005, 1567).
Entscheidung
Auch die Revision hatte keinen Erfolg. Für Logotherapeuten bestand in den Streitjahren 1992 bis 1994 keine berufsrechtliche Regelung. Die Logotherapie war nach den maßgeblichen Psychotherapie-Richtlinien ausdrücklich von den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen ausgenommen. Da der Kläger ausschließlich Logotherapie praktizierte, war auf diese Methode und nicht allgemein auf Psychotherapie abzustellen. Ob der – revisionsrechtlich ohnehin nicht zu berücksichtigende – Einwand des Klägers, er sei nach den Streitjahren in einem anderen Mitgliedstaat als Logotherapeut anerkannt worden, geholfen hätte, ist zweifelhaft; denn die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung in einem anderen Mitgliedstaat hilft nicht weiter.
Hinweis
1.§ 4 Nr. 14 UStG setzt bei richtlinienkonformer Auslegung nicht nur "Heilbehandlungen" voraus, sondern auch, dass diese von einem arztähnlichen Beruf ausgeführt werden. Die Mitgliedstaaten haben – so der EuGH – nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-RL bei der Definition der arztähnlichen Berufe ein Ermessen, das sich nicht nur auf die für die Ausübung dieser Berufe erforderliche Qualifikation, sondern auch auf die Festlegung der spezifischen Heiltätigkeiten bezieht, die zu diesen Berufen gehören.
Die Mitgliedstaaten können sogar einzelne Berufe von den arztähnlichen Berufen ausnehmen, selbst wenn sie hinsichtlich bestimmter Aspekte im nationalen Recht besonders geregelt sind. Beachten muss der Mitgliedstaat zwar den Grundsatz der steuerlichen Neutralität, wonach gleichartige und deshalb miteinander im Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen. Die berufliche Qualifikation des Behandelnden prägt aber auch die Qualität der Leistung. Denn Heilbehandlungen sind nur gleichartig und damit hinsichtlich der Mehrwertsteuer gleich zu behandeln, wenn die Qualifikationen der Leistenden vergleichbar sind.
Das bedeutet, dass die gleiche Tätigkeit z.B. bei einem ausgebildeten Arzt umsatzsteuerrechtlich anders beurteilt werden kann, als bei einem Steuerpflichtigen, der nur eine sektoral beschränkte Qualifikation aufweist.
Wegen des in der 6. EG-RL vorgesehenen Ermessens der Mitgliedstaaten ist auch ohne Bedeutung, wenn in einem anderen Mitgliedstaat für eine bestimmte Tätigkeit durch den Angehörigen eines bestimmten Berufsbilds die USt-Freiheit gewährt wird.
2. Der Nachweis der erforderlichen Qualifikation hängt nach der Rechtsprechung nicht ausschließlich von einer berufsrechtlichen Regelung und deren Erfüllung ab. Indizien für das Vorliegen einer beruflichen Qualifikation sind die Zulassung des jeweiligen Unternehmers oder die regelmäßige Zulassung seiner Berufsgruppe gem. § 124 Abs. 2 SGB V durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Sozialversicherung oder die Aufnahme der betreffenden Leistungen in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen nach § 92 SGB V oder dass der Behandelnde die Qualifikation hat, die in einem Versorgungsvertrag gem. § 11 Abs. 2, §§ 40, 111 SGB V für Leistungen von Fachkräften zur medizinischen Rehabilitation benannt ist.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 23.08.2007, V R 38/04