Dr. Björn-Axel Dißars, Dr. Ulf-Christian Dißars
Leitsatz
Eine Verfahrensruhe kommt bei einer Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nicht in Betracht.
Sachverhalt
Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung Aufwendungen für die private Krankenversicherung geltend. Diese wurden nur teilweise anerkannt, so dass der Kläger Einspruch einlegte. Im Einspruchsverfahren machte der Kläger geltend, dass das Verfahren gemäß § 363 AO auszusetzen sei, bis über ein laufendes Beschwerdeverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), welches die Abzugsfähigkeit von Krankenversicherungsaufwendungen in Deutschland zum Gegenstand hat, entschieden worden ist. Das Finanzamt lehnte die Verfahrensruhe ab, da die Verfahren vor dem EGMR keine Auswirkungen auf die individuelle Steuerfestsetzung haben könnten. Hiergegen wandte sich der Kläger im Klagverfahren. Er trug vor, dar EGMR stehe einem obersten Bundesgericht gleich, so dass die Voraussetzungen des § 363 AO erfüllt seien.
Entscheidung
Das Finanzgericht gab der Klage nicht statt. Die Entscheidung des Finanzamts, die Verfahrensruhe abzulehnen, sei rechtmäßig, so das Niedersächsische FG. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO erfasse nicht Verfahren vor dem EGMR. Im Gesetz sei nur vorm EuGH die Rede, nicht vom EGMR, so dass keine Zwangsruhe eingetreten sei. Zwar könne das Finanzamt darüber hinaus ein Ruhen des Verfahrens anordnen, diese Entscheidung liege aber im Ermessen des Finanzamts. Hier habe dieses sein Ermessen richtig ausgeübt.
Hinweis
§ 363 AO differenziert hinsichtlich der Frage, ob ein Ruhen des Verfahrens eintritt nach den Fällen, in denen eine Zwangsruhe eintritt (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO) und den übrigen Fällen, in denen das Finanzamt eine Ermessensentscheidung trifft, ob ein Ruhen angeordnet wird (vgl. Dumke, in Schwarz, AO, § 363 AO Tz. 15ff.). Eine Zwangsruhe tritt dabei ein, wenn ein Verfahren vor dem EuGH, dem Bundesverfassungsgericht oder einem anderen obersten Bundesgericht anhängig ist, das die maßgebliche Rechtsfrage betrifft. Nicht genannt wird der EGMR, so dass die Entscheidung des Niedersächsischen FG zutreffend erscheint. Damit kam hier nur eine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen in Betracht. Das FG kam dabei zu der Beurteilung, dass das Finanzamt hier sein Ermessen zutreffend ausgeübt hat.
Gegen die Entscheidung ist Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az.BFH X B 183/11)
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Urteil vom 16.11.2011, 3 K 269/11