Leitsatz
§ 17 Abs. 2 RennwLottG verstößt weder gegen Verfassungsrecht noch gegen Europarecht.
Normenkette
§ 17 Abs. 2 RennwLottG, Art. 72 Abs. 2, Art. 105, Art. 123, Art. 125, Art. 125a GG, Art. 135 Abs. 1 Buchst. i, Art. 401 EGRL 112/2006 (= MwStSystRL), Art. 56 AEUV
Sachverhalt
Die Klägerin, eine Kapitalgesellschaft ausländischen Rechts mit Sitz in der EU, bot im Jahr 2012 Sportwetten u.a. in Deutschland an. Gegen einige Anmeldungen der Sportwettensteuer wehrte sie sich erfolglos mit dem Einspruch und der Klage (Hessisches FG, Urteil vom 18.4.2018, 5 K 2703/12, Haufe-Index 12024509).
Entscheidung
Der BFH hat auch die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Hinweis
Die Entscheidung fügt sich in eine Reihe grundlegender BFH-Entscheidungen ein, mit denen Klagen großer ausländischer Anbieter von Sportwetten gegen die 2012 eingeführte Sportwettenbesteuerung letztinstanzlich erfolglos geblieben sind (vgl. auch BFH-Urteil vom 17.5.2021, IX R 20/18, Haufe-Index 14824383 mit Anm. in BFH/PR 2022, 23).
Das Vorbringen der Klägerin im vorliegenden Verfahren ergänzt das Vorbringen im Verfahren IX R 20/18:
1. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fehle auch deshalb, weil die Sportwettenbesteuerung nicht geeignet sei, die angeblich verfolgten Lenkungszwecke zu fördern. Im Gegenteil fördere sie illegale Anbieter, weil diese bessere Wettquoten anbieten könnten und dränge Spieler somit in illegale Angebote. Dem hält der BFH entgegen, das FG habe keine Feststellungen getroffen, die dies bestätigten.
2. Nach Ansicht der Klägerin werden Online-Casinos und Online-Poker zu Unrecht ungleichbehandelt. Sie waren im Streitzeitraum im Inland verboten. Der BFH hält dem entgegen, das Angebot von Online-Casinos etc. unterscheide sich vom Spielangebot, den Gewinn- und Ausschüttungsquoten, dem Kundenkreis und der damit zusammenhängenden Suchtgefahr sowie der Manipulationsgefahr erheblich von Sportwetten. Diese Erwägungen ergeben sich aus der Gesetzesbegründung.
3. Es liege auch kein Verstoß gegen die Berufsausübungsfreiheit vor. Die Sportwettenbesteuerung greife zwar in die Berufsausübungsfreiheit ein; der Eingriff sei aber gerechtfertigt. Die vom Gesetzgeber damit u.a. auch verfolgten Zwecke, die Spiel- und Wettsucht und weitere negative Begleiterscheinungen des Spiel- und Wettbetriebs zurückzudrängen, rechtfertigten den Eingriff. Die Sportwettensteuer sei dafür geeignet und erforderlich. Insbesondere stehe kein anderes, weniger eingreifendes Instrument zur Verfügung. Die Steuer sei auch der Höhe nach maßvoll und insgesamt verhältnismäßig.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 17.5.2021 – IX R 21/18