Leitsatz
Die generelle Eigenschaft als Musterhaus berechtigt an sich nicht zu einer verkürzten Abschreibung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG. Eine verkürzte Abschreibungsdauer setzt vielmehr eine Einzelfallprüfung voraus.
Sachverhalt
Die Klägerin vertrieb und errichtete Fertighäusern in vorgefertigter Holzbauweise. Zu Vertriebszwecken hatte sie diverse Musterhäuser, teilweise auf eigenem und teilweise auf fremden Grund und Boden errichtet. Die Grundstücksmietverträge hatten eine unterschiedliche Vertragsdauer mit Verlängerungsoption. Zum Teil wurden diese Musterhäuser nach Ablauf der Repräsentationsphase mitsamt Grund und Boden weiterverkauft, zum Teil demontiert und verkauft und zum Teil verblieben die Häuser im Betriebsvermögen. Die Klägerin begehrte eine Abschreibung auf 8 Jahre, das Finanzamt hingegen legte eine Nutzungsdauer von 25 Jahren zugrunde.
Entscheidung
Das FG entschied vorab im Wege des Zwischenurteils, dass weder die Eigenschaft als Musterhaus als solches noch die Errichtung eines Musterhauses auf einem gemieteten Gelände zu einer im Vergleich zu § 7 Abs. 4 S. 1 EStG erhöhten Absetzung für Abnutzung berechtigt. Maßgebend für die Bestimmung der Nutzungsdauer ist die objektive Nutzbarkeit unter Berücksichtigung der besonderen betriebstypischen Beanspruchung. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer wird nicht durch Veräußerung des Wirtschaftsguts vor Beendigung seines technischen oder wirtschaftlichen Werteverzehrs vermindert. Ein vollständiger Werteverzehr sei aufgrund von nachfolgenden Verkäufen und weiterer Nutzung nicht eingetreten. Ebenfalls war die Nutzungsdauer durch die automatischen Mietverlängerungsklauseln nicht von vorne herein rechtlich beschränkt. Erst nach Entscheidung dieser Vorfrage ist für jeden Einzelfall zu klären, ob und ab welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine kürzere Abschreibungsdauer gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG oder § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG vorliegen.
Hinweis
Die Revision wird unter Az. I R 47/07 geführt. Eine generelle verkürzte Abschreibungsdauer bei Musterhäusern ist abzulehnen, vielmehr trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast für eine geringere tatsächliche Nutzungsdauer gem. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG. Alleine Streit entscheidend wird daher letztendlich die vom FG später vorzunehmende Einzellfallprüfung sein.
Link zur Entscheidung
Hessisches FG, Zwischenurteil vom 14.05.2007, 4 K 1716/04