Leitsatz
Für vor dem 01.01.2005 ausgeführte Umsätze, die zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern führen, die nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet werden ("Umlaufvermögen"), besteht auch unter Berücksichtigung von Art. 20 der 6. EG-RL kein Anspruch auf Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG.
Normenkette
§ 15a UStG 1999, Art. 20 der 6. EG-RL
Sachverhalt
Ein Landwirt wechselte von der Besteuerung nach § 24 UStG zur Regelbesteuerung und machte erfolglos eine Vorsteuerberichtigung für Gegenstände des Umlaufvermögens "Feldinventar" geltend, die er im Jahr 2002 für die einmalige Ausführung von Umsätzen erworben hatte.
Die Klage hatte Erfolg (Niedersächsisches FG, Urteil vom 22.10.2007, 16 K 226/07, Haufe-Index 1849612, EFG 2008, 262).
Entscheidung
Die Revision des FA hatte Erfolg. Die Grundsätze ergeben sich aus den Praxis-Hinweisen.
Auch eine analoge Anwendung von § 15a UStG 2005 lehnte der BFH mangels einer – für eine Analogie erforderlichen – Regelungslücke im UStG ab.
Hinweis
§ 15a Abs. 1 S. 1 UStG a.F. erfasste – anders als § 15a Abs. 2 S. 1 UStG 2005, der aber ausdrücklich nur für nach dem 31.12.2004 ausgeführte Umsätze gilt – nur die Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse bei Gegenständen des Anlagevermögens.
Für zuvor erworbene Gegenstände des Umlaufvermögens ergibt sich ein Anspruch auf Vorsteuerberichtigung nicht – wie z.T. vertreten – aus dem Gemeinschaftsrecht. Denn die Vorsteuerberichtigung nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. a und b der 6. EG-RL steht unter dem Vorbehalt der "von den Mitgliedstaaten festgelegten Einzelheiten". Soweit Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts den Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum bei ihrer Umsetzung in das nationale Recht einräumen, sind sie weder "inhaltlich unbedingt noch hinreichend genau". Insoweit lässt sich auf eine gemeinschaftsrechtliche Regelung ein das nationale Recht ignorierender gemeinschaftsrechtlicher Anspruch nicht stützen.
Weil auch Art. 20 Abs. 6 der 6. EG-RL den Mitgliedstaaten Regelungen für den Übergang von der Regelbesteuerung zu einer Sonderbesteuerung nur erlaubt und nicht inhaltlich vorschreibt und weil § 15a Abs. n.F. auch für diesen Fall erst für Umsätze ab dem 31.12.2004 gilt, war unerheblich, dass der BFH die Berichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG a.F. auch für den Wechsel von der Regelbesteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung und umgekehrt bejaht hat.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 12.02.2009, V R 85/07