BMF vom 03.06.2020, III B 6 - V 8255/07/10001:010, III B 3 - V 8255/07/10001:010
Gesamtvorschrift in der Gültigkeit zum 03.06.2020
(Bundesministerium der Finanzen – III B 6 – V 8255/07/10001:010 vom 04. November 2011)
Inhalt
(1) |
Allgemeines |
(2) |
Dienstleistungsbetriebe |
(3) - (11) |
Zulassung von Kennzeichnungseinrichtungen und wesentlichen Bauteilen von Kennzeichnungseinrichtungen |
(12) - (20) |
Bewilligung von Kennzeichnungsbetrieben |
(21) - (27) |
Prüfung der ordnungsgemäßen Kennzeichnung |
(28), (29) |
Vermischungen in Kennzeichnungs- und anderen Betrieben |
(30) |
Vermischungen bei der Abgabe aus Transportmitteln |
(31) - (39) |
Spülvorgänge |
(40) |
Sonstige Vermischungen |
(41) - (46) |
Verbringen von leichtem Heizöl in das Steuergebiet |
(47), (48) |
Rechtsfolgen bei Verstößen |
Anlagenverzeichnis
Allgemeines
(1) Bei Anträgen, Zulassungen und Bewilligungen nach den §§ 3 bis 6 EnergieStV sowie bei der Überwachung der Kennzeichnung (§ 7 EnergieStV) ist das Merkblatt Heizölkennzeichnung (VSF V 83 15-3) zu beachten.
(2) Dienstleistungsbetriebe im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 EnergieStV sind z.B. Betriebe von Unternehmen, die Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung für Dritte lagern und im Lager kennzeichnen, ohne dass das Unternehmen selbst eine Erlaubnis zur Lagerung nach § 7 Abs. 2 EnergieStG für dieses Energieerzeugnis besitzt. Sie müssen die Voraussetzungen und Pflichten der §§ 2 bis 7, 47 und 49 EnergieStV erfüllen. Die Unternehmen werden jeweils im Auftrag des Inhabers des Lagers für Energieerzeugnisse tätig, der zur Abwicklung seines Steuerverkehrs Lagerbehälter des Dienstleistungsbetriebs gemietet hat. Steuerfolgen, die durch Handlungen oder Unterlassungen solcher Unternehmen entstehen, treten beim Inhaber des Lagers für Energieerzeugnisse ein. Die Dienstleistungsbetriebe unterliegen jedoch der Steueraufsicht (vgl. § 61 EnergieStG, § 106 EnergieStV und § 209 Abs. 1 AO).
Zulassung von Kennzeichnungseinrichtungen und wesentlichen Bauteilen von Kennzeichnungseinrichtungen (zu §§ 3 und 4 EnergieStV)
(3) Kennzeichnungseinrichtungen bestehen nach § 1 Satz 1 Nr. 3 EnergieStV aus Pumpen und Regeleinrichtungen, die von einer Messeinrichtung gesteuert werden und Kennzeichnungslösung in einem bestimmten Verhältnis dem zu kennzeichnenden, die Messeinrichtung durchfließenden Gasöl zugeben, sowie dem erforderlichen Zubehör, den Sicherungseinrichtungen und den Leitungen. Es handelt sich demnach um Einrichtungen, die nicht nur die mechanisch oder impulsgesteuerte Pumpe oder Regeleinrichtung für die Zugabe der Kennzeichnungslösung, sondern darüber hinaus auch alle anderen für eine ordnungsgemäße Kennzeichnung erforderlichen Teile wie Volumenzähler, Warn- und Sicherungseinrichtungen (z.B. Strömungswächter und die von ihnen gesteuerten Abschaltventile), Regelventile, Temperaturfühler und dergl. enthalten (vgl. auch § 4 Abs. 1 EnergieStV). Zulassungen für Kennzeichnungseinrichtungen nach den §§ 3 und 4 EnergieStV können somit nur erteilt werden, wenn die vorgenannten Voraussetzungen insgesamt vorliegen, es sich also um vollständige Einrichtungen handelt.
(4) In den Unterlagen zum Antrag auf Zulassung einer Kennzeichnungseinrichtung muss der Ablauf der Kennzeichnung, beginnend mit den Lagerstätten oder Rohrleitungen, aus denen das Gasöl der eigentlichen Kennzeichnungseinrichtung zugeführt wird, bis zur besonderen Ermittlung der Menge des leichten Heizöls schematisch dargestellt sein. Der Fluss der Kennzeichnungslösung vom Vorratsbehälter bis zur Zugabe zu dem zu kennzeichnenden Gasöl einschließlich der vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Strömungswächter) und die für die Steuerung und Funktion nötigen elektrischen, elektronischen oder pneumatischen Anlagen (Stromlaufpläne, Schaltpläne etc.) sollten ebenfalls beschrieben sein.
(5) Soweit nicht durch Endpunktdosierung (vgl. Nummer 1.9 des Merkblatts Heizölkennzeichnung - VSF V 83 15-3) Vermischungen ausgeschlossen werden, ist als weitere Angabe die bei wechselwei...