3.2.1 Versicherungsmodell

Bei diesem Modell vermittelt der Händler nicht lediglich eine Reparaturkosten-Versicherung an seinen Kunden (Fahrzeugkäufer), welcher als Versicherungsnehmer Schadensrisiken des von ihm erworbenen Fahrzeugs versichert. Anstelle der Vermittlung einer Reparaturkostenversicherung verschafft der Händler seinen Kunden in der Praxis häufig Versicherungsschutz. In diesem Fall ist der Händler Versicherungsnehmer, Begünstigter des Versicherungsvertrags ist aber der Kunde (Vertrag zu Gunsten Dritter). In diesem Fall hat der Kunde stets und nicht nur bei der Reparatur durch eine Fremdwerkstatt "ausschließlich und unmittelbar" gegenüber der Versicherungsgesellschaft die Ansprüche aus der versicherten Händlergarantie geltend zu machen.

Es ist höchstrichterlich entschieden, dass die Verschaffung von Versicherungsschutz durch einen Gebrauchtwagenverkäufer keine unselbstständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung, sondern eine eigenständige Hauptleistung darstellt, die nach § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG steuerfrei ist. Davon ist auszugehen, wenn die Garantiebedingungen dem Käufer einen Anspruch auf Zahlung der Reparaturkosten durch den Versicherer einräumen.[1]

In diesem Fall erbringt der Händler bei der Beseitigung eines Schadens nach Auffassung der Verwaltung eine steuerpflichtige Leistung an den Gebrauchtwagenkäufer.[2] Die Bezahlung erfolgt hierbei durch die Versicherungsgesellschaft. Bei garantiebedingter Reparatur durch eine Drittwerkstatt liegt ein steuerpflichtiger Leistungsaustausch zwischen dieser Werkstatt und dem Käufer vor. Dies gilt auch bei unmittelbarer Zahlung der Reparaturkosten durch die Versicherungsgesellschaft an die Werkstatt im abgekürzten Zahlungsweg.

3.2.2 Händlereigene Garantie

Bei diesem Modell gewährt der Händler dem Kunden (Fahrzeugkäufer) eine "eigene" Garantie für die Funktionsfähigkeit des verkauften Fahrzeugs für eine im Voraus vereinbarte Laufzeit. Tritt ein Schaden ein, hat der Kunde aus der Garantie einen – auch rechtlich durchsetzbaren – Anspruch gegen den Händler auf Durchführung der insoweit erforderlichen fachgerechten Reparatur (z. B. Austausch eines Ersatzteils).

Die Leistung des Autohändlers besteht in einer Garantieübernahme, die nach früherer Auffassung der Verwaltung[1] nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG steuerfrei war. Diese Auffassung war nach richtlinienkonformer Auslegung nicht mehr haltbar, denn die Garantieübernahme stellt kein Finanzgeschäft dar aufgrund der fehlenden Übernahme von Geldverbindlichkeiten und fällt damit nicht unter diese Befreiungsnorm.[2]

[1] Umsatzsteuer-Kartei der OFD Karlsruhe, S 7100 Karte 12 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG v. 19.9.2005.

3.2.3 "Car-Garantie-Modell" (Kombinationsmodell)

Bei diesem Modell wird das reine Versicherungsmodell (Verschaffung von Versicherungsschutz) mit einer händlereigenen Garantie kombiniert. Diese Kombination wird den Bedürfnissen des Kunden (Fahrzeugkäufer) in besonderer Weise gerecht. Der Kunde möchte sich häufig nicht mit einer reinen Reparaturkostenversicherung zufrieden geben, weil er sich direkt an seinen Händler wenden können will, der ihm gegenüber für die Qualität des erworbenen Fahrzeugs geradestehen soll. Über eine derartige Händlergarantie hinaus will der Kunde aber auch für die Fälle versichert sein, in denen beispielhaft auf den Fall einer möglichen Insolvenz des Händlers, des Gebrauchtwagenverkaufs bei einem auswärtigen Händlerbetrieb oder des Schadenseintritts während einer Reise oder nach einem Wegzug des Kunden außerhalb des Händlergebiets hingewiesen wird. In diesen Fällen will sich der Kunde an seine Versicherungsgesellschaft wenden können.

Gemäß der Rechtsprechung des BFH[1] war bis zum 31.12.2022 wie folgt vorzugehen: Bei einer Garantiezusage, nach der dem Käufer eines Kfz (Garantienehmer) ein Wahlrecht in der Weise eingeräumt wird, dass es in seinem Belieben steht, im Schadensfall entweder die Reparatur durch seinen Händler durchführen zu lassen (Reparaturanspruch) oder den durch den Händler alternativen Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen und die Reparatur durch einen anderen Vertragshändler ausführen zu lassen (Reparaturkostenersatzanspruch), handelt es sich um eine einheitliche sonstige Leistung eigener Art i. S. d. § 3 Abs. 9 UStG und nicht um zwei selbstständige Leistungen (Verschaffung von Versicherungsschutz und Garantieübernahme). Diese sonstige Leistung eigener Art ist nicht (mehr) steuerfrei, sondern umsatzsteuerpflichtig.[2] Denn aus der maßgeblichen Sicht des Durchschnittsverbrauchers ist diese Leistung nicht durch die gem. § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG steuerfreie Verschaffung von Versicherungsschutz, sondern durch das Versprechen der Einstandspflicht des Händlers (Garantie) geprägt.

Beseitigt der Händler den Schaden an dem Kfz selbst, kommt er mit der Reparatur seiner Garantieverpflichtung gegenüber dem Käufer des Kfz nach. Eine Leistung gegenüber dem Kä...

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