Nach neuerer Rechtsprechung des BFH[1] ist die Bemessungsgrundlage bei Tauschumsätzen anhand des subjektiven Werts und nicht des gemeinen Werts festzustellen. Bisher ist die Finanzverwaltung davon ausgegangen, dass in den Fällen, in denen der Gebrauchtwagen zu einem höheren Wert als dem gemeinen Wert angesetzt wird, dadurch ein verdeckter Preisnachlass auf den Neuwagen gewährt wird, sodass der verbleibende Barbetrag gemindert wird. Aufgrund der Vorgaben des BFH hat die Finanzverwaltung die bisherigen Regelungen zum verdeckten Preisnachlass umfassend geändert. Allerdings ist eine Übergangsregelung für alle Umsätze vor dem 1.1.2022 mit aufgenommen worden, sodass bis dahin noch nach den bisherigen Vorgaben vorgegangen werden kann.[2]

5.1 Allgemeines

Nimmt ein Kraftfahrzeughändler beim Verkauf eines Neuwagens einen Gebrauchtwagen in Zahlung und leistet der Käufer in Höhe des Differenzbetrags eine Zuzahlung, liegt ein Tausch mit Baraufgabe vor. Zum Entgelt des Händlers gehört neben der Zuzahlung auch der subjektive Wert des in Zahlung genommenen Gebrauchtwagens. Dieser ergibt sich aus dem individuell vereinbarten Verkaufspreis abzüglich der vom Käufer zu leistenden Zuzahlung.[1] Diese Regelung ist zwingend für Umsätze ab dem 1.1.2022 anzuwenden.

Durch eine Übergangsregelung kann man Umsätze bis 31.12.2021 entsprechend der bisherigen Auffassung behandeln, nach der zum Entgelt sowohl die Zuzahlung als auch der gemeine Wert des in Zahlung genommenen gebrauchten Fahrzeugs gehört. Wird der Gebrauchtwagen zu einem höheren Preis als dem gemeinen Wert in Zahlung genommen, liegt ein verdeckter Preisnachlass vor, der das Entgelt für die Lieferung des Neuwagens mindert.

 
Praxis-Beispiel

Verdeckter Preisnachlass

Der Kraftfahrzeughändler K verkauft einen neuen Kraftwagen im Wert von 17.850 EUR. K nimmt bei der Lieferung des Neuwagens ein gebrauchtes Fahrzeug, dessen gemeiner Wert 8.000 EUR beträgt, mit 8.500 EUR in Zahlung. Der Kunde zahlt 9.350 EUR in bar. K gewährt vorliegend einen verdeckten Preisnachlass von 500 EUR. Das Entgelt für die Lieferung des Neuwagens berechnet sich wie folgt:

 
Barzahlung 9.350 EUR
+ gemeiner Wert des gebrauchten Fahrzeugs 8.000 EUR
  17.350 EUR
./. darin enthaltene Umsatzsteuer mit einem Steuersatz von 19 % 2.770 EUR
Entgelt für neues Fahrzeug 14.580 EUR

5.2 Ermittlung des verdeckten Preisnachlasses

Ein verdeckter Preisnachlass kann mit steuerlicher Wirkung nur anerkannt werden, wenn die Höhe der Entgeltminderung nachgewiesen wird. Der Kraftfahrzeughändler kann den gemeinen Wert des in Zahlung genommenen Gebrauchtwagens wie folgt ermitteln[1]:

  1. Wenn im Zeitpunkt der Übernahme des Gebrauchtwagens ein Schätzpreis eines amtlich bestellten Kraftfahrzeugsachverständigen festgestellt worden ist, kann dieser als gemeiner Wert anerkannt werden.
  2. Bei Fahrzeugen, die innerhalb einer Frist von 3 Monaten seit Übernahme weiter geliefert werden, kann als gemeiner Wert der Verkaufserlös abzüglich etwaiger Reparaturkosten, soweit die Reparaturen nicht nach der Übernahme durch den Kraftfahrzeughändler von diesem verursacht worden sind, und abzüglich eines Pauschalabschlags bis zu 15 % für Verkaufskosten anerkannt werden. Ein höherer Abschlagssatz ist nur anzuerkennen, wenn der Unternehmer entsprechende stichhaltige Kalkulationen vorlegt. Reparaturen sind nur mit den Selbstkosten, also ohne Gewinnzuschlag, zu berücksichtigen. Zu den Reparaturen i. d. S. rechnet nicht das Verkaufsfertigmachen. Die Kosten hierfür sind durch den Pauschalabschlag abgegolten.
  3. Bei Fahrzeugen, die nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten seit Übernahme, sondern erst später weitergeliefert werden, kann der Verkaufserlös abzüglich etwaiger Reparaturkosten wie bei Nr. 2, aber ohne Pauschalabschlag als gemeiner Wert anerkannt werden. Bei der Ermittlung des gemeinen Werts in den Fällen 2 und 3 ist vom Brutto-Verkaufserlös (einschließlich Umsatzsteuer) auszugehen. Der daraus ermittelte gemeine Wert ist ebenfalls der Bruttowert (einschließlich Umsatzsteuer).
 
Praxis-Beispiel

Ermittlung des verdeckten Preisnachlasses

 
Verkaufspreis des Neufahrzeugs (15.000 EUR + 2.850 EUR USt) 17.850 EUR
Barzahlung 9.350 EUR
Anrechnung Gebrauchtfahrzeug 8.500 EUR

Ermittlung des gemeinen Werts:

 
Verkaufserlös 10.000 EUR
./. Reparaturkosten 500 EUR
./. Verkaufskosten (15 % von 10.000 EUR) 1.500 EUR
= Gemeiner Wert 8.000 EUR
Verdeckter Preisnachlass 500 EUR

Ermittlung des Entgelts für Neufahrzeug:

 
Barzahlung 9.350 EUR
+ Gemeiner Wert des Gebrauchtfahrzeugs 8.000 EUR
Bruttowert 17.350 EUR
./. darin enthaltene USt (19 %) 2.770 EUR
Bemessungsgrundlage Neufahrzeug 14.580 EUR

Die Umsatzsteuer vermindert sich also von 2.850 EUR auf 2.770 EUR, mithin um 80 EUR.

Ist der festgestellte gemeine Wert des in Zahlung genommenen Gebrauchtwagens höher als der Preis der Inzahlungnahme, hat der Kraftfahrzeughändler außer der Zuzahlung (Baraufgabe) auch den höheren gemeinen Wert zu versteuern. Die Regelung...

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