Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer den betrieblichen Pkw ohne entsprechende Gestattung der Gesellschaft für private Zwecke, liegen grundsätzlich eine verdeckte Gewinnausschüttung und kein Arbeitslohn vor.[1] Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung nutzt ein alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer ein ihm zur Verfügung stehendes Betriebs-Fahrzeug auch für private Fahrten. Dies gilt auch dann, wenn dem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer sowohl ein weiterer betrieblicher Pkw ausdrücklich auch zur privaten Nutzung als auch ein privater Pkw zur Verfügung stehen. Die unbefugte Privatnutzung des betrieblichen Pkw hat keinen Lohncharakter. Denn ein Vorteil, den der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers erlangt, wird nicht "für" eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt und zählt damit nicht zum Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 EStG. Vielmehr ist die ohne Nutzungs- oder Überlassungsvereinbarung erfolgende[2] oder darüber hinausgehende, aber auch die einem ausdrücklichen Verbot widersprechende Nutzung durch das Gesellschaftsverhältnis zumindest mit veranlasst. Sie führt daher zu einer verdeckten Gewinnausschüttung des Gesellschafter-Geschäftsführers.

Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbHs, die den Firmenwagen ausschließlich für geschäftliche Zwecke nutzen, müssen Folgendes beachten: Über die Frage, ob und welches betriebliche Fahrzeug dem Arbeitnehmer ausdrücklich oder doch zumindest konkludent auch zur privaten Nutzung überlassen ist, entscheidet das FG unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.[3] Steht nicht fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat, kann auch der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Feststellung nicht ersetzen. Dies gilt auch bei angestellten Geschäftsführern einer GmbH oder bei Gesellschafter-Geschäftsführern. Auch in einem solchen Fall lässt sich kein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhalts feststellen, dass ein Privatnutzungsverbot nur zum Schein ausgesprochen ist oder der (Allein-)Geschäftsführer ein Privatnutzungsverbot generell missachtet.[4]

Der Gesellschafter-Geschäftsführer ist gut beraten, wenn er bei verbotener Privatnutzung ein Fahrtenbuch führt. Hat sich das FG mit der erforderlichen Gewissheit davon überzeugt, dass das Fahrzeug tatsächlich zur privaten Nutzung überlassen war, sind weitere Feststellungen insbesondere zu den Nutzungsverhältnissen nicht erforderlich. Der Vorteil ist unabhängig von den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG entweder mit der Fahrtenbuchmethode oder, wenn kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird, mit der 1 %-Regelung zu bewerten.[5] Allein die erlaubte Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte begründet keine Überlassung zur privaten Nutzung i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG.

[2] FG des Saarlandes, Beschluss v. 7.1.2015, 1 V 1407/14: Überlässt eine GmbH der Ehefrau des Gesellschafter-Geschäftsführers einen Pkw zur 100 %-igen privaten Nutzung, so ist dies eine verdeckte Gewinnausschüttung gem. § 8 Abs. 3 KStG, die beim Gesellschafter zu Einnahmen aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG führt, aufgehoben durch BFH, Beschluss v. 5.6.2015, VIII B 20/15.
[5] BFH, Urteil v. 21.3.2013, VI R 31/10, BFH/NV 2013 S. 1298.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge