Tenor

Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. März 2007 wird aufgehoben. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, den Antragsteller unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers werden bei einem Verfahrenswert in Höhe von 3 000,00 EUR der Staatskasse auferlegt.

 

Tatbestand

A.

Bei der Antragsgegnerin wird eine sogenannte Vorauswahlliste geeigneter Bewerber im Sinne des § 56 InsO geführt. Mit Schreiben vom 17. November 2006 bewarb sich der am 6. April 1945 geborene Antragsteller um die Aufnahme in diese Vorauswahlliste.

Mit Schreiben vom 1. März 2007, dem Antragsteller am 13. März 2007 zugestellt, hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller mitgeteilt, die Insolvenzrichter/innen hätten ihn nicht in die Vorauswahlliste aufgenommen, weil er das 62. Lebensjahr bereits vollendet habe bzw. bald vollenden werde, so dass er bei einer durchschnittlichen Dauer eines eröffneten Verfahrens von drei Jahren das gesetzliche Renteneintrittsalter, das bei dem Amtsgericht Charlottenburg als Höchstgrenze gelte, bei Verfahrensabschluss bereits erreicht hätte.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem gegen die Antragsgegnerin gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 10. April 2007, der am selben Tag bei Gericht eingegangen ist.

 

Entscheidungsgründe

B.

I. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. Gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozessrechts, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden. Zu diesen Maßnahmen zählt die Entscheidung über die Aufnahme in die Vorauswahlliste der Insolvenzverwalter und Treuhänder des Insolvenzgerichts. Es handelt sich nicht um einen Akt der Rechtsprechung, sondern um die Entscheidung einer Justizbehörde, gegen die effektiver Rechtsschutz zu gewähren ist, Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG (BVerfG, NJW 2004, 2725, 2728). Hierzu dient das Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG (KG, 16. ZS, OLG-Report 2006, 414, 415; OLG Koblenz, NZI 2005, 453, 454; OLG München, ZIP 2005, 670; OLG Schleswig, NZI 2005, 333, 334; vgl. auch die Begründung zu dem Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens, BT-Drs. 16/3227, S. 38).

Der Antragsteller hat den – fristgerecht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung der Antragsgegnerin, § 26 Abs. 1 EGGVG – gestellten Antrag auch zutreffend gegen die Antragsgegnerin und nicht gegen die Insolvenzrichter des Amtsgerichts Charlottenburg gerichtet (vgl. § 5 der Anordnung über die Vertretung des Landes Berlin im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz vom 20. September 2007, ABl.S. 2641; § 16 AGGVG). Der Senat folgt insoweit der Auffassung des 16. Zivilsenats des Kammergerichts (a.a.O.), wonach das beanstandete Justizverwaltungshandeln der Behörde zuzuordnen ist und insoweit dem Umstand, dass die Antragsgegnerin das Vorauswahlverfahren aus Gründen der Sachnähe auf die Insolvenzrichter delegiert hat, keine Bedeutung zukommt. Hierdurch wird die Antragsgegnerin nicht aus der Verantwortung genommen, sie wäre vielmehr gehalten, die erforderliche Vorauswahl nach pflichtgemäßem Ermessen durch ihre Verwaltungsabteilung selbst durchzuführen, wenn die Insolvenzrichter sie nicht vornehmen sollten (vgl. KG, a.a.O., 415; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2007, 630, 632). Soweit die Oberlandesgerichte Köln und Hamm (OLG Köln, NZI 2007, 105, 106; OLG Hamm, ZIP 2007, 1722 = NZI 2007, 659) die Insolvenzrichter als die zutreffenden Antragsgegner angesehen haben, erfordert diese Abweichung keine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 29 Abs. 1 S. 2 EGGVG (vgl. BGH, ZIP 2007, 1379 zum Vorlagebeschluss des OLG Frankfurt/Main, NZI 2007, 524).

II. Der Antrag ist auch begründet.

1. Bei der Bewerbung um eine Tätigkeit im Rahmen von Insolvenzverfahren muss jeder Bewerber eine faire Chance erhalten, entsprechend seiner in § 56 Abs. 1 InsO vorausgesetzten Eignung berücksichtigt zu werden (BVerfG, a.a.O., 2727). Da die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum Schutz der Gläubigerrechte zügig zu erfolgen hat, muss auch die Auswahl unter den Bewerbern um das Amt des Insolvenzverwalters entsprechend schnell erfolgen. Deshalb kommt dem Vorauswahlverfahren eine entscheidende Bedeutung zu. Es kann dem Richter einen Rahmen geben, der ihm trotz der Eilbedürftigkeit der Bestellungsentscheidung eine hinreichend sichere Tatsachengrundlage für eine sachgerechte Auswahlentscheidung im konkreten Insolvenzverfahren vermittelt (BVerfG, a.a.O., 2727; NJW 2006, 2613, 2615). Wird bei dem Insolvenzgericht eine Vorauswahlliste geführt, ist darin jeder Bewerber aufzunehmen, der die grundsätzlich zu stellenden Anforderungen an eine generelle, von der Typizität des einzelnen Insol...

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