Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens. Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung
Leitsatz (amtlich)
Bei der nach § 116 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden Prüfung des Prozesskostenhilfeantrags eines Verwalters im Verfahren nach der neuen InsO ist wegen der jetzigen Gleichstellung der Gläubiger davon auszugehen, dass grundsätzlich auch den Trägern der Sozialverwaltung als am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten eine anteilige Kostenaufbringung zumutbar ist. Entscheidend für die Beurteilung ist der Einzelfall.
Erlässt das Insolvenzgericht im Rahmen der Entscheidung nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO ein Vollstreckungsverbot, dann stellt dies zugleich ein Aufrechnungsverbot gemäß § 394 BGB dar.
Normenkette
BGB § 394; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 127
Tatbestand
Der Kläger begehrt als Verwalter im Insolvenzverfahren PKH für eine von ihm beabsichtigte Klage, mit der er von der beklagten Bank Zahlung derjenigen Beträge beansprucht, die nach dem vom Insolvenzgericht im Rahmen des Eröffnungsverfahrens gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO angeordneten Vollstreckungsverbot bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf dem bei der Beklagten geführten Konto der Schuldnerin gutgeschrieben wurden. Mit diesen Beträgen hatte die Beklagte gegenüber dem Negativsaldo des Kontos aufgerechnet.
Der Kläger vertritt die Auffassung, da die bisherige Rechtsprechung davon ausgegangen sei, dass es den nach der KO oder der GesO bevorrechtigten Gläubigern, nämlich den auch hier beteiligten Berufsgenossenschaften und Krankenkassen im Allgemeinen nicht zumutbar sei, sich an den Kosten der Prozessführung zu beteiligen, könne nach Inkrafttreten der neuen InsO auch den übrigen Gläubigern eine Kostenaufbringung nicht mehr zugemutet werden.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers, der das LG gem. seinem Beschl. v. 20. 1. 2000 nicht abgeholfen hat, ist gem. § 127 ZPO zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, denn das LG hat die begehrte PKH im Ergebnis zu Recht versagt.
Ob das LG die Versagung unter Berücksichtigung dessen, dass die Rechtsfragen zur neuen InsO und insbesondere die hier streitige Frage der Auswirkung des vom Insolvenzgericht im Beschl. v. 30. 3. 1999 nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO im Rahmen der neuen InsO soweit ersichtlich bisher weitgehend obergerichtlich noch nicht entschieden sind, mit der nicht hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage begründen durfte, begegnet durchaus Zweifel.
Soweit das LG die Erfolgsaussicht des Klagebegehrens verneint hat, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Es kann offen bleiben, ob auch die nachträglich im Schriftsatz v. 7. 2. 2000 vom Antragsteller vorgetragenen anfechtungsrechtlichen Gründe eine Bejahung der hinreichenden Erfolgsaussicht rechtfertigen würde, denn jedenfalls verspricht schon sein ursprünglicher Klageentwurf hinreichende Erfolgsaussicht. Es ist zwar zutreffend, dass die InsO im Eröffnungsverfahren kein automatisches Vollstreckungs- und Aufrechnungsverbot enthält. Dies besagt aber nicht, dass in diesem Stadium stets die Vollstreckung und Aufrechnung zulässig wäre. Vielmehr kann das Insolvenzgericht zur Sicherung der Masse gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO ein Vollstreckungsverbot per Beschluss erlassen, was hier mit dem Beschl. v. 30. 3. 1999 geschehen ist. Dieses Verbot stellt i.V.m. § 394 BGB ein allgemeines Aufrechnungsverbot dar. Die hierzu vom BGH aufgestellten Grundsätze (BGHZ 130, 78) gelten auch insoweit. Dies kann jedoch letztlich dahinstehen.
Jedenfalls kann dem Antragsteller als Partei kraft Amtes PKH deswegen nicht gewährt werden, weil nicht ausreichend dargetan ist und auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse oder durch die am Rechtsstreit wirtschaftlich Beteiligten nicht aufgebracht werden können (§ 116 Nr. 1 ZPO).
Die zu erwartenden Kosten des beabsichtigten Klageverfahrens, in dem lediglich Rechtsfragen streitig sind, würden unter Berücksichtigung der Gerichtskosten und der Kosten für zwei Anwälte knapp 5.700 DM ausmachen. Der Barbestand des Antragstellers beträgt 12.168,13 DM und würde daher durchaus ausreichen. Zwar darf der Verwalter der Masse zur Prozessführung regelmäßig nicht die Mittel entziehen, die er zur Abwicklung des Insolvenzverfahrens benötigt. Er darf und muss daher lediglich den nach Abzug der Massekosten und -schulden verbleibenden Rest einsetzen, wobei er diese Kosten hier mit 22.858,02 DM angesetzt hat. Wie das LG allerdings zu Recht erwähnt hat, ist auch ein bereits in der Zwangsversteigerung befindliches Grundstück im Wert von rd. 37.500 DM vorhanden, ohne dass dargetan ist, dass daraus nicht in absehbarer Zeit der Masse weitere Mittel zufließen.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Kosten aus der verwalteten Masse nicht aufgebracht werden können, ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass es den Gläubigern in ihrer Gesamtheit entsprechend ihrer Quotenbeteiligung ...