Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 25.11.2014; Aktenzeichen 15 O 44/13) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels das Urteil der Zivilkammer 15 des LG Berlin vom 25.11.2014 - 15 O 44/13 teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird zusätzlich verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem Chief Executive Officer, zu unterlassen,
a) im Rahmen geschäftlicher Handlungen auf der Webseite www...com einen zweiten Kommunikationsweg nicht leicht, unmittelbar und ständig verfügbar zu machen,
und/oder
b) im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern in Deutschland Produkte und Dienstleistungen unter http://www...com anzubieten und hierbei Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu verwenden, die nicht in deutscher Sprache verfügbar sind, wenn dies wie in den nachfolgend eingeblendeten Anlagen K 1 und K 5 zur Klageschrift geschieht:
((Abbildungen))
2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 1/7 und die Beklagte zu 6/7 zu tragen.
Von den Kosten des Berufungsrechtsstreits haben der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (nachfolgend: "LGU" nebst Seitenzahl des Umdrucks) einschließlich der dort wiedergegebenen erstinstanzlichen Prozessgeschichte und Anträge mit den folgenden Ergänzungen Bezug genommen:
Das LG hat die Klage - unter partieller Aufhebung seines der streitigen Entscheidung vorausgegangenen, die Beklagte vollumfänglich verurteilenden, Versäumnisurteils, vom 9.5.2014 - teilweise abgewiesen, nämlich hinsichtlich der drei Unterlassungsbegehren wegen
- Nichtangabe des Vertretungsberechtigten,
- Nichtangabe eines zweiten Kommunikationswegs,
- Verwendung von nicht in deutscher Sprache verfügbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingereichten und begründeten Berufung.
Der Kläger setzt sich mit dem angefochtenen Urteil auseinander, soweit es ihm ungünstig ist, und wiederholt, präzisiert und vertieft insoweit sein erstinstanzliches Vorbringen.
Der Kläger beantragt zuletzt, unter Abänderung des Urteils des LG Berlin vom 25.11.2014 - Az 15 O 44/13 - die Beklagte zusätzlich zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250,000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an dem Chief Executive Officer, zu unterlassen,
1. im Rahmen geschäftlicher Handlungen auf der Webseite www...com
- den Vertretungsberechtigten sowie
- einen zweiten Kommunikationsweg
nicht leicht, unmittelbar und ständig verfügbar zu machen und/oder
2. im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern in Deutschland Produkte und Dienstleistungen unter http://www....com anzubieten und hierbei Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu verwenden, die nicht in deutscher Sprache verfügbar sind, wenn dies geschieht wie in den Anlagen K 1 und K 5 zur Klageschrift dargestellt.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung, soweit sie ihr günstig ist, und wiederholt und vertieft hierzu ihr erstinstanzliches Vorbringen,
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
B. Die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil ist zulässig und hat wegen der abgewiesenen Unterlassungsanträge zum fehlenden zweiten Kommunikationsweg und der Verwendung fremdsprachiger AGB (= Berufungsanträge 1, zweiter Spiegelstrieh, und 2) auch in der Sache Erfolg (dazu sogleich B I-IV), wohingegen sie wegen der Abweisung des Unterlassungsantrags zum fehlenden Vertretungsberechtigten (= Berufungsantrag zu 1, erster Spiegelstrieh) unbegründet ist (dazu nachfolgend B V).
I. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich für die Klage gegen die in Kalifornien ansässige Beklagte mittelbar aus den Bestimmungen für die örtliche Zuständigkeit (vgl. BGHZ 173, 57, Rn. 21, 23 - Cambridge Institute; Hess in: Ullmann, jurisPK-UWG, 3. Aufl., § 14 Rn. 33), hier nach § 32 ZPO (vgl. auch BGHZ 124, 237, juris-Rn. 1, 32). Der Tatort ist danach (auch) im Inland be...