Entscheidungsstichwort (Thema)
Architektenhonorar für die Bestandsaufnahme der erbrachten Leistungen bei Insolvenz einer Baufirma
Leitsatz (amtlich)
Für die Bestandsaufnahme der erbrachten Leistungen bei Insolvenzen von Baufirmen sowie die entsprechende Anpassung der Leistungen der Phasen 6 – 7 für die Beauftragung von Ersatzunternehmern kann der Architekt im Regelfall kein zusätzliches Honorar verlangen. Der Mehraufwand wird durch die Erhöhung der anrechenbaren Kosten abgegolten.
Normenkette
HOAI § 15 Abs. 2 Nr. 8, § 24 Abs. 1
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22. Februar 2008 verkündete Urteil der Zivilkammer 8 des Landgerichts Berlin – 8 O 116/06 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 10.182,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.7.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Berufung des Klägers und die weitergehende Berufung des Beklagten werden zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 19% und der Beklagte zu 81% zu tragen. Die durch die Beweisaufnahme in zweiter Instanz veranlassten Kosten hat der Kläger zu tragen. Die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 26% und der Beklagte zu 74%.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei darf die Zwangsvollstreckung der Gegenpartei durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
A. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz einschließlich der dort von den Parteien gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird auf das am 22. 2. 2008 verkündete Urteil der Zivilkammer 8 des Landgerichts Berlin – 8 O 116/06 – Bezug genommen.
Beide Parteien haben am 26.3.2008 Berufung gegen das ihnen am 26.2.2008 zugestellte Urteil eingelegt. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist für beide Parteien bis zum 30.6.2008 hat der Kläger seine Berufung am 24.6.2008 und der Beklagte seine Berufung am 30.6.2008 begründet.
Der Kläger trägt vor, er verfolge seine Honoraransprüche für die drei Bauvorhaben unter gleichzeitiger Klageerweiterung nunmehr aufgrund neuer Schlussrechnungen vom 22.5.2008 weiter. Das Landgericht habe zu Unrecht eine Forderung aus den Rechnungen vom 6.7.2007 als insgesamt unbegründet zurückgewiesen, da allenfalls eine Zurückweisung als derzeit unbegründet hätte erfolgen dürfen. Zwischenzeitlich sei auch die Leistungsphase 9 erbracht. Zutreffend habe das Landgericht die Honorierung besonderer Leistungen von einer schriftlichen Honorarvereinbarung abhängig gemacht und diese nur teilweise als gegeben angesehen, jedoch müsse es sich dabei um Leistungen handeln, die zu den Grundleistungen hinzutreten oder an deren Stelle treten. Demgegenüber finde die HOAI auf die eigenständigen Leistungen, die keine Grundleistungen seien und damit auch nicht im Zusammenhang stünden, keine Anwendung. Dafür könne das Honorar frei vereinbart werden. In Ermangelung einer Honorarvereinbarung und einer Taxe sei die übliche Vergütung maßgebend, die in der Regel als Zeithonorar zu ermitteln sei, jedoch nicht nach den Stundensätzen des § 6 Abs.2 HOAI, wo nur ein Gewinnanteil von 5% und nicht – wie im Rahmen von Abrechnungen nach § 649 S.2 BGB üblich – ein Gewinnanteil von 60% berücksichtigt sei. Daraus ergäben sich die in seinen neuen Rechnungen zugrunde gelegten üblichen Stundenansätze von netto 182,86 DM für den Architekten, 137,14 DM für Mitarbeiter, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen, und 91,43 DM für technische Zeichner und sonstige Mitarbeiter. An Leistungen außerhalb der HOAI habe er die gutachterliche Tätigkeit zur Beweissicherung nach der Insolvenz der Fa. R. -B. GmbH und nach Mieterschäden erbracht, ferner die Räumungsvereinbarung mit dem Pächter der Gaststätte G…, die Mitarbeit an der Ausfertigung der Mietverträge für Gaststätte und Wohnungen, Gespräche und Ortstermine mit Mietinteressenten, die Mitwirkung bei der Umsetzung der Maßnahmen des Sozialplanes und die Aufstellung von erforderten Unterlagen für das Steuerbüro des Beklagten. Insgesamt ergebe sich daher eine berechtigte Resthonorarforderung für das Bauvorhaben L. straße von 80.014,56 Euro, wobei wegen des weiteren Vortrags zum Inhalt der Rechnung und der Berechnungsweise im Einzelnen auf die Berufungsbegründung (Bl.78 – 82 d....