Berücksichtigt werden Ausgaben in Geld oder Geldeswert (Wohnung, Kosten, Waren, sonstige Sachleistungen) für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes. Deshalb sind z. B. auch Fahrtkostenerstattungen an die Betreuungsperson abziehbar.

Voraussetzung ist jedoch, dass die Leistungen im Einzelnen in der Rechnung oder im Vertrag aufgeführt werden. Für Fahrten, die mit dem Kfz des Steuerpflichtigen durchgeführt werden, dürfte eine Berücksichtigung jedoch nicht in Betracht kommen. Ebenso sind Fahrtkosten des Kindes zur Betreuungsperson nicht zu berücksichtigen.[1]

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