Kommentar
1. Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung des zum Haushalt eines Alleinstehenden gehörenden Kindes gelten als außergewöhnliche Belastungen ( § 33 EStG ), soweit sie wegen Erwerbstätigkeit, Behinderung oder Krankheit des Steuerpflichtigen erwachsen ( § 33c Abs. 1 Satz 1 EStG ). Bei Alleinstehenden mit einem Kind wird mindestens ein Pauschbetrag von 480 DM im Kalenderjahr abgezogen ( § 33c Abs. 4 Satz 1 EStG ). Dieser Betrag ist zu halbieren, wenn das Kind zum Haushalt von zwei Alleinstehenden gehört (§ 33c Abs. 4 Satz3 i. V. m. § 38c Abs. 3 Satz 4 EStG ; Kinderbetreuungskosten ).
2. Die Gewährung des Pauschbetrages für Kinderbetreuungskosten ( § 33c Abs. 4 EStG ) setzt – anders als die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten in tatsächlicher Höhe gem. § 33c Abs. 1 Satz 4 EStG – nicht – auch nicht dem Grunde nach – die Prüfung voraus, daß dem Steuerpflichtigen nach den Umständen notwendige und angemessene Aufwendungen für die Betreuung seines Kindes entstehen konnten. Deshalb ist der Pauschbetrag einem Alleinstehenden , der mit dem anderen Elternteil seines Kindes in einem Haushalt zusammenlebt, auch dann zu gewähren, wenn dieser an der Betreuung des Kindes nicht durch eine Erwerbstätigkeit gehindert ist.
3. Diese Auslegung des § 33c Abs. 4 EStG verstößt nicht gegen die Grundsätze der Steuergerechtigkeit . Denn auch ein Alleinstehender, der mit seinem Kind und dessen anderem, nicht erwerbstätigem Elternteil in einem Haushalt zusammenlebt, kann unter Umständen notwendige und angemessene Aufwendungen für die Betreuung haben, weil ihm so eine stetige und ausreichende Betreuung des Kindes – etwa im Kindergarten oder in einer Kindertagesstätte – besser gewährleistet erscheint ( Außergewöhnliche Belastung ;
Außergewöhnliche Belastungen – ABC ).
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 05.06.1997, III R 19/96
Anmerkung:
Es erscheint zweifelhaft , ob nicht die Auslegung des BFH in der vorstehend mitgeteilten Entscheidung zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Besserstellung nichtehelicher Haushaltsgemeinschaften gegenüber Ehepaaren führt. Denn bei Ehegatten verlangt das Gesetz – auch für die Gewährung eines Pauschbetrages –, daß beide Elternteile an der Betreuung ihrer Kinder gehindert sind. Gleichwohl dürfte die Besprechungsentscheidung Bestand haben. Denn nach einer – freilich bereits etwas älteren – Rechtsprechung des BVerfG ist es kein Verfassungsgebot , bei Eheleuten Kinderbetreuungskosten in gleichem Umfang und mit den gleichen gesetzlichen Maßgaben zu berücksichtigen wie bei Alleinerziehenden (BVerfG, Urteil v. 3. 11. 1982, 1 BvR 620/78 u. a., BStBl 1982 II S. 717, 727).