Kommentar
Kinderbetreuungskosten eines Alleinstehenden sind als außergewöhnliche Belastung bis zu 4.000 DM für das erste und bis zu 2.000 DM für jedes weitere Kind abziehbar ( § 33c EStG ). Die Vorschrift war bereits für die Jahre 1971-1979 anzuwenden, wenn sie sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirkte ( § 53b Abs. 3 EStG i. d. F. des Steuerbereinigungsgesetzes 1985).
Hatte eine geschiedene, selbständig tätige Ärztin mit vier Kindern 1977 bis 1979 Aufwendungen für eine Hausgehilfin (jährlich ca. 15.500 DM), kann sie diese Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben geltend machen. Ihr steht jedoch ein Hausgehilfin-Freibetrag von jährlich 1.200 DM zu ( § 53a EStG 1979, Hausgehilfin ).
Darüber hinaus kommt ein Abzug der Aufwendungen als Kinderbetreuungskosten i. S. des § 33c EStG in Betracht, soweit sich die Hausgehilfin tatsächlich mit der Kinderbetreuung befaßt . Im Ausmaß der Kinderbetreuung ist der Hausgehilfin-Freibetrag wieder rückgängig zu machen.
Die in § 33c EStG genannten Höchstbeträge von 4.000 DM bzw. 2.000 DM sind nicht realitätsfremd und daher verfassungsgemäß. Eine verfassungskonforme Auslegung gebietet es jedoch , daß die Kinderbetreuungskosten nicht um die zumutbare Eigenbelastung ( § 33 Abs. 1 und 3 EStG ) zu kürzen sind, wie dies der Gesetzgeber im Jahressteuergesetz 1997 durch Änderung des § 33c EStG erreicht hat.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 26.06.1996, XI R 15/85
Anmerkung:
Die Entscheidung knüpft, soweit sie eine Kürzung der Kinderbetreuungskosten um die zumutbare Eigenbelastung ablehnt, an die frühere Rechtsprechung an (BFH, Urteil v. 10. 4. 1991, III R 184/90, BStBl 1992 II S. 814 und BFH, Urteil v. 8. 3. 1996, III R 146/93, BFHE 179 S. 422 ). Dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts v. 17. 8. 1995, 1 BvL 17/85 (FR 1995 S. 751) wird man entnehmen können, daß das Bundesverfassungsgericht diese Rechtsprechung des BFH billigt .
Im Vordergrund der Besprechungsentscheidung steht die Frage nach dem Verhältnis zwischen der Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten und dem Hausgehilfin-Freibetrag. Diese Frage behält eine gewisse Bedeutung, obwohl der Hausgehilfin-Freibetrag ab 1980 nur für die Betreuung kranker Kinder gewährt wird. Die Konkurrenz wird zutreffend in der Weise gelöst, daß zu prüfen ist, ob und inwieweit die Hausgehilfin tatsächlich zur Kinderbetreuung eingesetzt wird . In diesem Ausmaß ist der Hausgehilfin-Freibetrag zu kürzen und die Begünstigung des § 33c EStG zu gewähren. § 33c EStG hat insoweit den Vorrang.
Kinderbetreuungskosten
Außergewöhnliche Belastung