Ein Kind wird nach § 32 Abs. 3 EStG ab dem Kalendermonat der Geburt berücksichtigt. Es wird längstens bis zu dem Kalendermonat berücksichtigt, in dem es das 18. Lebensjahr vollendet. Hat das Kind zu Beginn des Kalendermonats das 18. Lebensjahr bereits vollendet, ist es nicht mehr zu berücksichtigen.

Für die Lebensaltersberechnung gilt § 187 Abs. 2 Satz 2 BGB i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB.[2]

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