3.3.1 Voraussetzungen zur Berücksichtigung
Kinder werden nach dem Kalendermonat, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, nur noch unter folgenden besonderen Voraussetzungen berücksichtigt:
Altersgrenze | |
bei Arbeitsuche bzw. Beschäftigungslosigkeit, wenn das Kind nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist[2] | 21. Lebensjahr |
bei Berufsausbildung[3] | 25. Lebensjahr |
wegen einer Übergangszeit von höchstens 4 Kalendermonaten zwischen 2 Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und eines Freiwilligendienstes[4] oder des freiwilligen Wehrdienstes[5] | 25. Lebensjahr |
wegen fehlendem Ausbildungsplatz, "Wartezeit"[6] | 25. Lebensjahr |
wegen Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres[7], einer Freiwilligenaktivität im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps i. S. d. Verordnung (EU) Nr. 2018/1475[8], eines entwicklungspolitischen Freiwilligendienstes "weltwärts", eines anderen Dienstes im Ausland i. S. d. § 5 Bundesfreiwilligendienstgesetzes, eines Freiwilligendienstes aller Generationen, eines Internationalen Jugendfreiwilligendienstes oder des Bundesfreiwilligendienstes | 25. Lebensjahr |
bei körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung und daraus folgender Unfähigkeit zum Selbstunterhalt.[9] Die Behinderung muss vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein.[10] | ohne Altersgrenze |
Verlängerungszeit über das 21. bzw. 25. Lebensjahr hinaus
Der Berücksichtigungszeitraum verlängert sich grundsätzlich
- bei arbeitsuchenden bzw. beschäftigungslosen Kindern, die bei einer inländischen Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet sind,
- bei Kindern, die sich in Berufsausbildung befinden, und
- bei Kindern, die sich in einer Übergangszeit von höchstens 4 Monaten i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG befinden,
über das 21. Lebensjahr oder das 25. Lebensjahr hinaus um die tatsächlich geleistete Dauer des gesetzlichen Wehrdienstes bzw. Zivildienstes, des freiwilligen Wehrdienstes oder der befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer.[11]
Mit der Aussetzung der Dienstpflichten haben die Verlängerungstatbestände aber quasi keine Relevanz mehr. Daher ist mit der DA-KG 2023 auch A 21 entfallen.[12]
S. Kindergeld.
BMF, Schreiben v. 8.2.2016, IV C 4 – S 2282/07/0001-01, BStBl 2016 I S. 226.
3.3.2 Schädliche Erwerbstätigkeit
Für den Abzug der Freibeträge für Kinder ist eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden schädlich[1], wenn das Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums weiter die besonderen Berücksichtigungsvoraussetzungen (z. B. Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz oder Übergangszeit) erfüllt.[2]
Kinder mit Behinderung
Voraussetzung für die Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ist, dass das Kind aufgrund seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.[3]
Ein volljähriges Kind ist außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln seinen gesamten notwendigen Lebensbedarf, bestehend aus
- dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf = Existenzminimum) und
- dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf,
nicht decken kann.[4]
Bei der Ermittlung der dem Kind zur Verfügung stehenden Mittel ist vom verfügbaren Nettoeinkommen und von Leistungen Dritter (Ausnahmen: Unterhaltsleistungen und Schmerzensgeld) auszugehen.[5] Danach sind von den Einkünften und steuerfreien Einnahmen auch die vom Kind bezahlten Steuern und die Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteil) abzuziehen[6] (s. a. "Erklärung zum verfügbaren Nettoeinkommen": Vordruck KG 4f, Stand Februar 2023).[7]
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