Der Abzug des Kinderfreibetrags/Bedarfsfreibetrags ist dem Grunde nach unabhängig davon vorzunehmen, ob das Kind einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder im Ausland hat.

Bei einem Kind, das seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist der Kinderfreibetrag/Bedarfsfreibetrag u. U. allerdings gem. § 32 Abs. 6 Satz 4 EStG entsprechend der Ländergruppeneinteilung[1] zu kürzen.[2] Danach ermäßigt sich der Kinderfreibetrag/Bedarfsfreibetrag für die Ländergruppen 2, 3 und 4 auf 3/4, 1/2 bzw. auf 1/4 des Betrags, der für Kinder mit Wohnsitz im Inland abzuziehen ist.

Für die Bestimmung des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts sind die Vorschriften der AO maßgebend: Der Wohnsitz bestimmt sich nach § 8 AO, der gewöhnliche Aufenthalt nach § 9 AO.

Im Regelfall hat das Kind dort seinen Wohnsitz, wo sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet und wo es sich nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft aufhält.

Für Kinder, die nach § 1 Abs. 2 EStG der erweiterten unbeschränkten ESt-Pflicht unterliegen, also im ausländischen Haushalt eines Mitglieds des diplomatischen oder konsularischen Dienstes oder eines Auslandsbeamten leben, ist der Kinderfreibetrag/Bedarfsfreibetrag nicht zu ermäßigen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge