Ein Kind wird wegen fehlenden Ausbildungsplatzes längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigt. Eine verlängerte Berücksichtigung über das 25. Lebensjahr hinaus wegen eines nach dem 18. Lebensjahr geleisteten gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes ist ausgeschlossen.

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