Die Berücksichtigung wegen eines anderen Dienstes im Ausland nach § 5 Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) ersetzt die Entsendung durch einen inländischen, von der zuständigen Bundesbehörde anerkannten Träger. Die Einsatzdauer beträgt i. d. R. 12 Monate, im Ausnahmefall bis 24 Monate.

Der Nachweis für die Ableistung des anderen Dienstes ist

  • durch die zwischen dem Freiwilligen und dem anerkannten Träger vor Beginn geschlossene Vereinbarung und
  • durch Vorlage der nach Abschluss des Dienstes erteilten Bescheinigung des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben oder des Trägers

zu führen.[2]

[1] DA A 18.5 DA-KG 2023.
[2] DA A 18.5 Abs. 2 DA-KG 2023.

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