Mit der DA-KG 2023 ist A 21 entfallen. Bisher war dort die Berücksichtigung volljähriger Kinder, die einen Verlängerungstatbestand (z. B. gesetzlicher Grundwehrdienst oder Zivildienst) erfüllt haben, geregelt. Seit Aussetzung der Dienstpflichten haben entsprechende Fälle mittlerweile keine Relevanz mehr. Daher werden nachfolgend nur informativ die Grundsätze dargestellt.

Der Berücksichtigungszeitraum verlängert sich

  • bei arbeitsuchenden bzw. beschäftigungslosen Kindern, die bei einer inländischen Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet sind,
  • bei Kindern, die sich in Berufsausbildung befinden, und
  • bei Kindern, die sich in einer Übergangszeit von höchstens 4 Monaten i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG befinden,

über das 21. Lebensjahr oder das 25. Lebensjahr hinaus um die tatsächlich geleistete Dauer des gesetzlichen Wehrdienstes bzw. Zivildienstes, des freiwilligen Wehrdienstes oder der befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer.[2]

Bei Kindern, die ihren Wehr- oder Zivildienst im Ausland leisten, gilt Folgendes:

  • Wird der Wehr- oder Zivildienst in einem anderen EU-/EWR-Staat geleistet, verlängert sich der Berücksichtigungszeitraum höchstens um die dort gesetzlich vorgeschriebene Dauer des Wehr- oder Zivil­dienstes. Maßgebend ist damit die Dauer dieses Dienstes.[3]
  • Wird der Wehr- oder Zivildienst in einem anderen ausländischen Staat als einem EU-/EWR-Staat (Drittland) geleistet, verlängert sich der Berücksichtigungszeitraum höchstens um die Dauer des inländischen gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes.[4]

Voraussetzung für die Anwendung des § 32 Abs. 5 EStG ist jedoch, dass das Kind den Dienst oder die entsprechende Tätigkeit vor dem 1.7.2011 angetreten hat.[5]

Unterhaltsleistungen während der Zeit des Wehr- oder Zivildienstes können als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden.

 
Dienstbeginn Grundwehrdienst Zivildienst
1.10.2004 – 31.12.2010 9 Monate 9 Monate
1.1.2011 – 30.6.2011 6 Monate 6 Monate

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