Kinder nach Vollendung des 18. Lebensjahres werden als Kinder mit Behinderung nach § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG berücksichtigt[2], wenn sie

  • wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung
  • außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.

Beide Voraussetzungen müssen gleichzeitig nebeneinander erfüllt sein, nämlich

  • die Behinderung und
  • das Außerstandesein (Unfähigkeit) zum Selbstunterhalt wegen der Behinderung. Die Behinderung muss danach die Ursache für die Unfähigkeit sein und nicht andere Gründe (z. B. die Arbeitsmarktlage).

Liegen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind mit Behinderung vor, wird das Kind über das 25. Lebensjahr hinaus ohne Altersbegrenzung solange berücksichtigt, wie es einen Berechtigten für das Kindergeld gibt.

[1] BMF, Anwendungsschreiben zur steuerlichen Berücksichtigung behinderter Kinder v. 22.11.2010, BStBl 2010 I S. 1346; BMF, Schreiben v. 8.2.2016, IV C 4 – S 2282/07/0001 – 01, BStBl 2016 I S. 226, Rz. 30.
[2] DA A 19.1 DA-KG 2023.

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