Kindergeldähnliche Leistungen i. S. v. § 65 EStG sind

  • ausländische Leistungen für Kinder, die dem inländischen Kindergeld oder den Kinderzulagen der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. den Kinderzuschüssen der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind, oder
  • Leistungen einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, die für Kinder gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.[1]
[1] DA A 28.1 Abs. 1 Satz 1 DA-KG 2023.

16.2.1 Ausländische Leistungen für Kinder

Die ausländischen[1] Leistungen für Kinder müssen ihrer Art nach dem inländischen Kindergeld oder den Kinderzulagen bzw. Kinderzuschüssen vergleichbar sein.[2] Über diejenigen ausländischen Leistungen, die dem Kindergeld vergleichbar sind und die Zahlung von Kindergeld nach dem EStG ausschließen, liegt eine Übersicht des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) vor.[3]

Die Familienkasse darf nicht bereits deshalb zulasten eines Berechtigten unterstellen, es habe ein Anspruch nach ausländischem Recht bestanden, wenn er eine Bescheinigung über Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs auf ausländische Familienleistungen nicht beibringen kann (z. B. wegen fehlender Antragstellung im Ausland).[4]

Eine von einem privaten Schweizer Arbeitgeber auf Grundlage des Anstellungsreglements gezahlte Familienzulage ist keine mit dem deutschen Kindergeld vergleichbare Leistung.[5]

[2] DA A 28.3 DA-KG 2023; zu Leistungen, die dem Kindergeld nicht vergleichbar sind: DA A 28.2 Abs. 2 DA-KG 2023.
[4] DA A 28.2 Abs. 1 Satz 3 DA-KG 2023.

16.2.2 Leistungen zwischen- oder überstaatlicher Einrichtungen für Kinder

Die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährten Leistungen[1] müssen ihrer Zweckbestimmung nach dem Kindergeld vergleichbar sein.

Derartige Leistungen entsprechender Einrichtungen, die zum Ausschluss inländischen Kindergelds führen, erhalten in erster Linie Beschäftigte der Europäischen Gemeinschaft, des Europäischen Patentamts und der NATO.[2]

Kindergeld kann in diesem Fall nur dann festgesetzt werden, wenn entweder von der Beschäftigungsbehörde bescheinigt wird, dass nach den geltenden Vorschriften ein Anspruch auf eine solche Leistung nicht besteht, oder wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.[3]

Der Anspruch auf Kindergeld ist nicht nach § 65 Abs. 1 Satz 3 EStG (a. F.) ausgeschlossen, wenn der Kindergeldberechtigte aus einer privaten, von der NATO für den Fall der Erwerbsunfähigkeit abgeschlossenen Gruppenversicherung Rentenzahlungen erhält, auf die er einen eigenen Rechtsanspruch gegenüber dem Versicherer hat und deren Bemessungsgrundlage auf der Grundlage der bei Leistungsbeginn zu berücksichtigenden Zahl der Kinder ermittelt wurde, deren Höhe aber in der Folgezeit nicht durch Änderungen der Familienverhältnisse beeinflusst wird.[4]

Das "Dependent Child Allowance" einer UN-Einrichtung ist mit dem Kindergeld vergleichbar und schließt den Anspruch auf Kindergeld aus. Ein Anspruch auf Differenz-Kindergeld besteht nicht.[5]

Die von einer Europäischen Schule gezahlte Unterhaltsberechtigtenzulage ist eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung und schließt den Anspruch auf Kindergeld (auch Differenz-Kindergeld) aus.[6]

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