Ein Differenz-Kindergeld wird i. H. d. Unterschieds zwischen dem höheren inländischen Kindergeldsatz nach § 66 Abs. 1 EStG für das betreffende Kind und der tatsächlichen niedrigeren Leistung nach § 65 Satz 1 Nr. 1 EStG (Kindergeldzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung) gezahlt. Das Differenz-Kindergeld ist jeweils für das einzelne Kind zu berechnen und nicht mit einem übersteigenden Betrag bei anderen Kindern zu verrechnen.
§ 65 EStG sieht kein Kindergeld vor, wenn für ein Kind eine Leistung i. S. d. § 65 Satz 1 EStG zusteht, die niedriger ist als der Kindergeldsatz für dieses Kind.
§ 65 EStG sieht auch keine Zahlung eines Differenz-Kindergelds zur Aufstockung
- einer ausländischen, vergleichbaren Leistung für Kinder außerhalb des EU-/EWR-Bereichs und der Schweiz oder
- einer vergleichbaren Leistung einer zwischen- oder überstaatlichen Leistung
vor.
Ausnahmen:
a) Kinder, die im Inland wohnen
Erhält ein Wanderarbeitnehmer in einem anderen EU-Staat dem Kindergeld vergleichbare Familienleistungen, sind diese Leistungen auf den inländischen Kindergeldanspruch anzurechnen (Differenz-Kindergeld). Wohnen die Eltern mit ihren Kindern in Deutschland und arbeiten beide in der Schweiz, hat der vorrangig berechtigte Elternteil Anspruch auf Differenz-Kindergeld.
Eine deutsche Grenzgängerin hat Anspruch auf volles inländisches Kindergeld, wenn sie im anderen EU-Staat, in dem sie beschäftigt ist, mangels Antrag keine Familienleistung erhält.
Der Kindergeldanspruch der im Inland lebenden Kindesmutter für ihre im Haushalt untergebrachten Kinder ruht nicht bzw. es ist kein Differenz-Kindergeld zu zahlen, wenn der in der Schweiz lebende Kindesvater das ihm dort zustehende Kindergeld nicht beantragt, um seiner Frau zu schaden. Die Kindesmutter hat daher Anspruch auf inländisches Kindergeld in voller Höhe. Bei der Berechnung des Differenz-Kindergelds sind die Schweizer Kinderzulagen mit dem Bruttobetrag anzusetzen, d. h. vor Abzug eventueller, auf diese entfallender ausländischer Steuer.
Auch das FG Rheinland-Pfalz ging von der Vergleichbarkeit der in der Schweiz gezahlten kantonalen Kinderzulagen mit dem deutschen Kindergeld aus. Dem steht nicht entgegen, dass die in der Schweiz gezahlten Kinderzulagen – anders als das deutsche Kindergeld – der Besteuerung unterliegen. Der in der Schweiz für jedes Kind gewährte Steuerabzug ist ebenfalls mit dem Kindergeld vergleichbar. Die Besteuerung der schweizerischen kantonalen Kinderzulage bleibt bei der Anrechnung auf das deutsche Kindergeld unberücksichtigt. Nun klärt der BFH die Frage, ob der Bruttobetrag oder die nach der Versteuerung mit dem individuellen (schweizerischen) Steuersatz zugeflossene (Netto-)Leistung für den Vergleich herangezogen werden muss.
Die Familienzulage des Kantons Thurgau, die nur den öffentlich Bediensteten des Kantons zusätzlich zu der Kinder- oder Ausbildungszulage gezahlt wird, ist eine dem deutschen Kindergeld vergleichbare Leistung. Der deutsche Kindergeldanspruch des Ehegatten des in der Schweiz tätigen und im Inland wohnenden Grenzgängers ruht daher insoweit. In Deutschland besteht Anspruch auf Differenz-Kindergeld.
Die Schweizer Kinderrente ist als gleichartige Familienleistung anzusehen. Sie ist daher auf das deutsche Kindergeld anzurechnen.
b) Kinder in einem anderen EU-/EWR-Staat und in der Schweiz Unterliegt eine Person den deutschen Rechtsvorschriften und stehen dieser für ein Kind Familienleistungen eines anderen EU-/EWR-Staates oder der Schweiz zu, kann ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nach den Regelungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 bestehen.
Soweit in einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz kein Anspruch auf Familienleistungen besteht (z. B. wegen Überschreitung einer Alters- oder Einkommensgrenze), wird das deutsche Kindergeld in voller Höhe gezahlt, wenn die Voraussetzungen der §§ 32, 62–78 EStG entsprechend erfüllt sind.
Das Differenz-Kindergeld (Unterschiedsbetrag zwischen dem ausländischen Kindergeld und dem ggf. höheren inländischen Kindergeld) ist jedoch für Kinder zu zahlen, die in einem anderen EU-/EWR-Staat leben und für die dort Anspruch auf ausländisches Kindergeld besteht, das jedoch niedriger ist als der inländische Kindergeldsatz.
Die Feststellung, ob und ggf. in welcher Höhe in einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz Anspruch auf Familienleistungen besteht, die dem Kindergeld vergleichbar sind, obliegt der zuständigen Familienkasse. Im Klageverfahren ist das Finanzgericht verpflichtet, eine eigene Entscheidung (Ermittlungspflicht) darüber zu treffen, ob für ein Kind ein Anspruch auf ausländische Kindergeldleistungen besteht.
Im Anwendungsbereich des Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich vorrangig in einem Koordinierungsverfahren zu klären, ob und welchem Umfang ein Anspruch auf Familienleistungen in einem anderen Mitgliedstaat besteht.
Die Berechnung d...